Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll160. Sitzung / Seite 199

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

einmal dem anderen geschrieben:  Weil ich heute keine Zeit habe, muss ich dir einen langen Brief schreiben. – Ähnlich geht es mir jetzt. Ich habe, wie Sie wissen, so wenig Zeit gehabt, mich vorzubereiten, dass ich jetzt einige Punkte einfach etwas ausführ­licher darlegen muss.

Ich möchte zu den Fragen, die Sie aufgeworfen haben, Herr Abgeordneter, gleich eingangs Folgendes sagen: Es ist im praktischen Leben so – das war mir wichtig, und ich stelle es hier noch einmal klar –, dass ich mit den Einzelfällen und den Akten natürlich nicht persönlich befasst sein kann, das ist völlig unmöglich. Das heißt, die Weitergabe an den Weisungsrat nach den entsprechenden Rechtsvorschriften erfolgt selbstverständlich durch die jeweilige Fachabteilung, und diese hat mein hundert­prozentiges Vertrauen. Das geschieht in meinem Namen – das ist überhaupt keine Frage –, es geht ja auch gar nicht anders, weil ich es nicht anders haben wollte und es anders auch gar nicht schaffen könnte.

Eines noch vorweg, denn wir haben da ja ein gemeinsames Anliegen, nämlich eine effiziente Verfolgung aller Formen der Verherrlichung des Nationalsozialismus sowie neuer Tendenzen des Rechtsradikalismus in Österreich: Wir nehmen das sehr ernst, wie aktuelle Statistiken zeigen. Ich verweise auf die Zahl der Anklagen wegen § 3g Verbotsgesetz: Diese ist gegenüber 151 Fällen im Jahr 2015 auf 186 im Vorjahr ange­stiegen, zwischenzeitlich haben diese Verfahren auch 76 Verurteilungen nach sich gezogen – gegenüber 67 im Jahr 2015.

Grundsätzlich sind die Staatsanwaltschaften da also sehr scharf eingestellt, und wir können auch anhand von aktuellem Zahlenmaterial dokumentieren, dass wir da ganz effizient und konsequent vorgehen. Diesem Ziel einer einheitlichen Verfolgungspraxis auf dem Gebiet der Verhetzung und der nationalsozialistischen Wiederbetätigung dient ja auch eine von uns initiierte ganz aktuelle Verordnung – eine Änderung einer früheren Verordnung; mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017, also ganz aktuell –:

„Aus diesem Grund haben die Leiter der Staatsanwaltschaften dann, wenn es aufgrund der internen Gegebenheiten […] zweckmäßig ist, Strafsachen nach dem Verbots­gesetz, wegen Verhetzung […] und terroristischer Vereinigung […], terroristische Straf­taten […] in einem Referat zu vereinigen und einem Staatsanwalt, bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten, zu übertragen.“

Das heißt, wir wollen da mehr an Spezialisierung und noch mehr an Verfahrens- und Verfolgungseffizienz. Gleiches gilt natürlich auch für die schwersten Delikte, wie Völ­ker­mord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Das haben wir also zuletzt in diesem Bereich geändert. Auch dadurch soll die steigen­de Häufigkeit und wachsende Bedeutung extremistischer Strafsachen berücksichtigt werden, wobei es vor dem Hintergrund sich rasch ändernder gesellschaftlicher Struk­turen auch erforderlich ist, für die Bearbeitung solcher Fälle oftmals benötigtes Fach- und Spezialwissen innerhalb der Staatsanwaltschaften wirklich zu bündeln. Man muss für Spezialisierung sorgen und solche Verfahren auch im Hinblick auf eine dadurch mögliche entsprechend enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Behör­den im In- und Ausland effektiver bearbeiten können. Dieser Einführungserlass wurde auch bereits kundgemacht.

Das ist nichts anderes als die Fortsetzung der Bemühungen, vermehrt auch das Be­wusst­sein dafür zu fördern, dass wir in diesem Bereich noch effizienter, noch zielorien­tierter werden müssen. Dieses Thema ist daher auch immer wieder ganz prominent auf der Tagesordnung diverser Leitungsbesprechungen von Behördenleitern, aber auch bei Fortbildungsveranstaltungen.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite