Zu Frage 5:
Soweit bekannt, handelt es sich dabei um ein von Herrn Professor Maurer für Abgeordnete des Europaparlaments verfasstes Diskussionspapier. Ich kann nicht auf Details eingehen. Die medial kolportierte Ansicht, dass es sich bei dem gemeinsamen Auslegungsinstrument um kein rechtserhebliches Dokument handle, steht jedoch im krassen Widerspruch zur Rechtsmeinung der juristischen Dienste der Europäischen Kommission und des Europäischen Rates, vor allem auch zu der im Text formulierten Intention der Erklärung und auch zu dem öffentlich zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Vertragsparteien von CETA, also auch Kanadas.
Zu Frage 6:
Österreich hat gemeinsam mit Deutschland aus Anlass des Ratsbeschlusses über die Unterzeichnung erklärt, dass die vorläufige Anwendbarkeit des Abkommens durch eine einseitige schriftliche Erklärung beendet werden kann. (Abg. Kogler: Das stimmt nicht!) Dies entspricht auch dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes.
Zu Frage 7:
Der Nationalrat hat am 22. Juni 2016 eine Stellungnahme gemäß Artikel 23e B-VG betreffend CETA an die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung gerichtet. CETA ist unter anderem auf Betreiben der österreichischen Regierungsvertreter bei der Unterzeichnung von der Europäischen Union als gemischtes Abkommen qualifiziert worden. Auf Betreiben der österreichischen Regierungsvertreter wurde zu CETA eine gemeinsame interpretative Erklärung aller Vertragsparteien abgegeben, durch welche die Anliegen der Bundesländer zu hohen Umweltschutzstandards, zur regulatorischen Zusammenarbeit und zum Vorsorgeprinzip berücksichtigt werden.
Auf Betreiben der Bundesregierung wurde auch erreicht, dass die vorläufige Anwendung des Unionsteils von CETA sich nicht auf den Investitionsschutz einschließlich der Möglichkeit von Schiedsverfahren gegen Staaten erstreckt. (Abg. Kogler: Das ist ja sowieso in nationaler Kompetenz!) In einer einseitigen Erklärung der Republik Österreich für das Protokoll über die Tagung des Europäischen Rats am 20. und 21. Oktober 2016 wurde die Bedeutung des Vorsorgeprinzips und der Freiwilligkeit der regulatorischen Zusammenarbeit betont.
Zu Frage 8:
Auf die schriftliche Erklärung des Bundeskanzlers zum Protokoll der Sitzung des Europäischen Rats vom 20. und 21. Oktober 2016 habe ich bereits verwiesen. Derzeit finden keine Verhandlungen mit den USA statt, und es erscheint aus heutiger Sicht extrem unwahrscheinlich, dass die Verhandlungen auf Basis des existierenden Mandats wieder aufgenommen werden können. Die Bundesregierung bekennt sich grundsätzlich zu Handelsabkommen und befürwortet auch ein Handelsabkommen mit den USA, einem der wichtigsten Handelspartner Österreichs, dieses muss aber den oben erwähnten Kriterien entsprechen.
Zu Frage 9 a:
Bezüglich TiSA ist auf die oben getroffenen Feststellungen zu TTIP zu verweisen. Grundsätzlich ist dazu aber auch anzumerken, dass der Versuch, über internationale Abkommen die Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen zu erzwingen, von uns abgelehnt wird. Wie auch im Rahmen von CETA und der gemeinsamen Erklärung festgehalten, ist es Angelegenheit der politischen Organe eines Staates, festzulegen, welche Dienstleistungen öffentlich erbracht werden und welche privat.
Zu den Fragen 9 b und 9 c:
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