Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll169. Sitzung / Seite 69

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8. Wie haben Sie sichergestellt, dass allfällige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche der Republik Österreich gegen Unternehmen des Airbus Konzerns und beteiligte Per­sonen gewahrt werden und insbesondere nicht verjähren können?

9. Wie haben Sie sichergestellt, dass das Verhalten der Verkäuferseite auch vor dem Hintergrund der US-Compliance-Regeln geprüft wird?

10. An welchen derzeit laufenden Beschaffungsvorhaben des BMLVS sind Konzernun­ternehmen des Airbus Konzerns beteiligt?

11. Bei welchen geplanten Beschaffungsvorhaben des BMLVS ist mit einer Beteiligung von Konzernunternehmen des Airbus Konzerns zu rechnen?

12. Wie werden die durch die Erhebungen der Task Force im BMLVS festgestellten Verhaltensweisen des Airbus Konzerns, die zur gegenständlichen Strafanzeige geführt haben, in laufenden und zukünftigen Beschaffungsverfahren berücksichtigt?

13. An welchen derzeit laufenden Beschaffungsvorhaben des BMLVS sind Lobbyisten, Waffenhändler und Vermittler beteiligt, die auch im Beschaffungsvorgang betreffend die Eurofighter Kampfflugzeuge im Auftrag des Airbus Konzerns aufgetreten sind?

14. Wie werden die durch die Erhebungen der Task Force im BMLVS festgestellten Ver­haltensweisen dieser Personen in laufenden und zukünftigen Beschaffungsverfahren be­rücksichtigt?

15. In welchen derzeit laufenden und zukünftig geplanten Beschaffungsvorhaben des BMLVS werden Gegengeschäfte in der Ausschreibung verlangt bzw. von Bietern ange­boten?

16. Wie werden die durch die Erhebungen der Task Force im BMLVS festgestellten Probleme im Zusammenhang mit verdächtigen Zahlungen bei Gegengeschäften in lau­fenden und zukünftigen Beschaffungsverfahren berücksichtigt?

17. In § 278a StGB wird die Kriminelle Organisation beschrieben:

Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),

1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf wiederkehrende und geplante Begehung schwer­wiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Frei­heit oder das Vermögen bedrohen (...)

2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und

3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise ge­gen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 64 (1) 4 StGB stellt klar, dass dazu „unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts“ auch „im Ausland begangene Taten“ zählen.

Wurden bei den Arbeiten der Task Force Hinweise gefunden, dass mit den betrügeri­schen Handlungen im Zusammenhang mit der Gründung und Betreibung von Netzwer­ken, die der Finanzierung krimineller Handlungen dienten, das Tatbild der Kriminellen Organisation nach § 278a iVm § 64 (1) 4 StGB durch Eurofighter/Airbus Defence erfüllt wurde, und haben Sie diese Hinweise gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaft über­mittelt bzw. werden Sie das noch tun?

In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung gemäß § 93 Abs. 1 GOG verlangt.

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