Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll169. Sitzung / Seite 70

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Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

 


Präsident Karlheinz Kopf: Bevor wir zur Begründung der Anfrage kommen, gebe ich bekannt, dass das von mindestens 46 Abgeordneten unterstützte Verlangen Nr. 3/US gemäß § 33 Abs. 1 GOG betreffend die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses über das Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Typhoon“ eingebracht wurde.

Dieses wird gemäß § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung an alle Abgeordneten verteilt.

Die Zuweisung des gegenständlichen Verlangens an den Geschäftsordnungsausschuss erfolgt am Schluss dieser Sitzung.

Das Verlangen hat folgenden Gesamtwortlaut:

Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

der Abgeordneten KO Strache, Dr. Pilz Kolleginnen und Kollegen betreffend die Einset­zung eines Untersuchungsausschusses über das Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Ty­phoon“

Die unterzeichnenden Abgeordneten verlangen gemäß § 33 Abs 1 2. Satz GOG die Ein­setzung eines Untersuchungsausschusses.

Untersuchungsgegenstand

Untersuchungsgegenstand ist die Vollziehung des Bundes betreffend das Kampfflug­zeugsystem „Eurofighter Typhoon“ von Anfang 2000 bis Ende 2016.

Inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstandes nach Beweisthemen und Un­tersuchungsabschnitten:

I. Vergleichsabschluss und Task Force

Aufklärung über alle Umstände und Erwägungen, die zum Abschluss des Vergleichs im Jahr 2007 betreffend das Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Typhoon“ geführt haben, über seinen Inhalt und die sich daraus ergebenden Kosten und Auswirkungen, über Ein­flussnahmen auf und durch Entscheidungsträger und Spitzenrepräsentanten der Re­gierungsparteien in der XXIII. Gesetzgebungsperiode im Zusammenhang mit dem Ver­gleich mit der Eurofighter GmbH, insbesondere jener Einflussnahmen auf und durch Bundeskanzler Dr. Gusenbauer und den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Darabos, deren Kabinette und den in den von ihnen geleiteten Bundesmi­nisterien beschäftigten Personen, ob es dabei zu unzulässigen Zahlungsflüssen im Sin­ne des Punktes II. gekommen ist sowie über die Einrichtung und die Tätigkeit der Task Force „Luftraumüberwachungsflugzeug“ im BMLVS im Zeitraum des Untersuchungsge­genstandes.

II. Unzulässige Zahlungsflüsse

Aufklärung ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von Verkäuferseite Kosten für Pro­visionen, Vermittlungsgebühren oder sonstige Zahlungen an Dritte in der Preisbildung berücksichtigt oder sonst dem Bund verrechnet wurden, auf welchen Wegen derartige Mittel verteilt und weiterverrechnet wurden, inwiefern dies der Käuferseite offen gelegt wurde, ob aus diesen Zahlungsflüssen Politiker, Amtsträger, Bedienstete oder Auftrag­nehmer des Bundes, der Länder oder anderer öffentlicher Körperschaften oder diesen jeweils nahestehende Personen Zahlungen, Provisionen oder sonstige Vorteile erhiel­ten, ob dadurch gegen Gesetze, Ausschreibungsbedingungen oder Vertragsbedingun­gen oder sonstige Regelungen verstoßen wurde, in welcher Höhe der Bund dadurch ge-


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