Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 208

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versicherte nach § 18a ASVG) im Rahmen des Sozialversicherungs-Anpas­sungs­gesetzes, BGBl. I Nr. 2/2015, mit 1. Jänner 2015 aufgehoben wurde, geht die dyna­mische Verweisung im § 227a Abs. 8 ASVG ins Leere.

Es soll daher klargestellt werden, dass die Verweisung auf § 76b Abs. 4 ASVG statisch zu verstehen ist.

Demgemäß beläuft sich die einschlägige Beitragsgrundlage im Jahr 2015 auf 37,84 €, im Jahr 2016 auf 38,75 € und im Jahr 2017 auf 39,68 €.

In den §§ 116a Abs. 8 GSVG und 107a Abs. 8 BSVG wird auf die Beitragsgrundlage nach § 227a Abs. 8 ASVG verwiesen; eine entsprechende Anpassung im Parallelrecht erübrigt sich daher.

Zu Z 2 und 3 (§ 351c Abs. 6 und 7 Z 2 ASVG):

In der Bestimmung zur Preiskommission wird festgelegt, wann ein erstmaliger EU-Durchschnittspreis festzustellen ist, dass nach 18 Monaten sowie nach weiteren 24 Monaten eine neuerliche Feststellung zu erfolgen hat, sowie nach weiteren 18 Monaten allenfalls eine neuerliche Feststellung erfolgen kann, und geregelt, dass bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises die in den jeweiligen Mitgliedsstaaten auf Basis eines Gesetzes oder einer Verordnung gewährten Rabatte zu berücksichtigen sind.

Nähere Bestimmungen über die Vorgehensweise der Preiskommission für die Preis­ermittlung sind – wie bisher – in der Verfahrensordnung der Preiskommission zu regeln. Die Preiskommission hat – wie bisher – die ermittelten Ergebnisse dem Haupt­verband und den Unternehmen zu melden.

Im Abs. 7 entfällt die sechsmonatige Preisevaluierung; hinsichtlich der einmaligen Rückzahlungsverpflichtung findet im Vergleich zum geltenden Recht keine Änderung statt.

Zu Z 4 (§ 351c Abs. 9a ASVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine gesetzliche Grundlage für die Preis­festsetzung für zwar im Warenverzeichnis des Österreichischen Apotheker-Verlages gelistete, jedoch nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten geschaffen. Für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten werden zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit Sonderbestimmungen hinsichtlich der Verrechnung der auf Kosten der sozialen Krankenversicherung abge­gebenen Produkte festgelegt.

Für die Ermittlung der Umsatzschwelle sind die Umsätze aller Wirkstoffstärken und Packungsgrößen einer Arzneispezialität zu berücksichtigen, sofern diese auf Kosten der sozialen Krankenversicherung abgegeben wurden. Der Hauptverband ist ver­pflich­tet, die Überschreitung der Umsatzschwelle umgehend an die Preiskommission zu melden.

Zu Z 5 (§ 351c Abs. 10 ASVG):

Die Bestimmungen über die Aufnahme von wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukten in den grünen und gelben Bereich des Erstattungskodex werden neu formuliert.

Für den Bereich der Generika wird eine hinsichtlich der Preisgestaltung geänderte Regelung getroffen; zudem erfolgt eine Regelung der Biosimilars, somit von Nach­folgeprodukten von Biopharmazeutika, im Bereich des ASVG.

Bei den Generika ergibt sich gegenüber der bisherigen Rechtslage für das erste Generikum ein Preisunterschied von 50% (bisher 48%) zum ursprünglichen Preis des


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