Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung / Seite 150

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Um­weltausschusses über die Regierungsvorlage 1615 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III) (1632 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsge­setz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III) in der Fassung des Berichtes des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage 1615 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III) (1632 d.B.) wird wie folgt geändert:

I. Nach Z. 15 werden folgende neue Z. 15a bis Z. 15e eingefügt:

„15a. § 42 Abs. 1 Z 13 lautet:

„Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind; sie kön­nen die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, einschließ­lich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichts­hof.“

15b. Im § 50 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „in Wahrnehmung seiner Aufgaben“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende des ersten Satzes nach der Wortfolge „im Verfahren geltend zu machen“ die folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind“

15c. Im § 50 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Dem Umweltanwalt“ die folgende Wortfolge eingefügt:

„und Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind,“

15d. Im § 51 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Inhaber der Behandlungs­anlage“ das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt und nach der Wortfolge „das Ar­beitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993“ folgende Wortfolge ein­gefügt:

„sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind,“.

15e. Im § 52 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „in dem der Antrag gestellt wurde,“ fol­gende Wortfolge eingefügt:

„sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind,“.“

II. Nach Z 40 wird folgende Z 40a. eingefügt:

„40a. Nach § 87d. wird folgender § 87e. samt Überschrift eingefügt:

„Antrags- und Beschwerderecht gegen Unterlassungen für Umweltorganisationen

§87e (1) Umweltorganisationen die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, ha­ben das Recht, bei den zuständigen Behörden dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sei­nen Verordnungen sowie abfallrechtlichen EU-Normen widersprechende faktische Hand­lungen und Unterlassungen, sofern diese einen Umweltbezug aufweisen, anzuzeigen und das Herstellen des rechtskonformen Zustandes schriftlich zu beantragen. Leitet die Behörde aufgrund des Antrags ein Verfahren ein bzw. läuft bereits ein Verfahren, hat die Umweltorganisation Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutz­vorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Umweltorganisation ist auch berech-


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