Abänderungsantrag
der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage 1615 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III) (1632 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III) in der Fassung des Berichtes des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage 1615 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III) (1632 d.B.) wird wie folgt geändert:
I. Nach Z. 15 werden folgende neue Z. 15a bis Z. 15e eingefügt:
„15a. § 42 Abs. 1 Z 13 lautet:
„Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind; sie können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“
15b. Im § 50 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „in Wahrnehmung seiner Aufgaben“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende des ersten Satzes nach der Wortfolge „im Verfahren geltend zu machen“ die folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind“
15c. Im § 50 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Dem Umweltanwalt“ die folgende Wortfolge eingefügt:
„und Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind,“
15d. Im § 51 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Inhaber der Behandlungsanlage“ das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt und nach der Wortfolge „das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993“ folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind,“.
15e. Im § 52 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „in dem der Antrag gestellt wurde,“ folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind,“.“
II. Nach Z 40 wird folgende Z 40a. eingefügt:
„40a. Nach § 87d. wird folgender § 87e. samt Überschrift eingefügt:
„Antrags- und Beschwerderecht gegen Unterlassungen für Umweltorganisationen
§87e (1) Umweltorganisationen die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, haben das Recht, bei den zuständigen Behörden dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, seinen Verordnungen sowie abfallrechtlichen EU-Normen widersprechende faktische Handlungen und Unterlassungen, sofern diese einen Umweltbezug aufweisen, anzuzeigen und das Herstellen des rechtskonformen Zustandes schriftlich zu beantragen. Leitet die Behörde aufgrund des Antrags ein Verfahren ein bzw. läuft bereits ein Verfahren, hat die Umweltorganisation Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Umweltorganisation ist auch berech-
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