tigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Gelangt die zuständige Behörde zur Auffassung, dass keine Rechtsverletzung im Sinn des §87e Abs. 1 gegeben ist, so ist hierüber so rasch wie möglich, spätestens jedoch binnen zwei Monaten ein Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht binnen der im ersten Satz genannten Frist ausgefertigt, steht dem Antragsteller nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG, bzw. ein Devolutionsantrag im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß § 73 AVG 1991 zu.““
Begründung
Die 1998 beschlossene Aarhus Konvention, der sowohl
Österreich als auch die Europäische Union beigetreten sind, hat
das Ziel, die Durchsetzung von Umweltrecht mit Hilfe von BürgerInnen sowie
Umweltschutzorganisationen zu verbessern. Dazu sieht die Konvention drei
Säulen vor: das Recht auf Umweltinformation, die Öffentlichkeitsbeteiligung
an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten. Artikel 9 der Aarhus-Konvention regelt den Zugang zu
Gerichten für Umweltschutzorganisationen sowie Einzelpersonen im
Umweltbereich. Nach Ansicht der Aarhus-Vertragsstaatenkonferenz
verstößt Österreich gegen Artikel 9 Abs 3 (siehe Auszug aus dem
Beschluss V/9b, lit zum Fall ACCC/C/2010/48 auf der
5. Vertragsstaatenkonferenz vom 30. Juni und 1. Juli
2014: „c) The Party concerned, in not
ensuring standing of environmental non-governmental organizations (NGOs) to
challenge acts or omissions of a public authority or private person
in many of its sectoral laws, is not in compliance with article 9, paragraph 3,
of the Convention;“), der wie folgt lautet:
Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt die Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Die EU-Kommission kommt zu demselben Schluss und leitete am 11.07.2014 ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2014/4111) gegen die Republik Österreich ein. Die Kommission forderte die österreichischen Behörden unmissverständlich dazu auf, die Aarhus-Konvention vollständig umzusetzen. Ihrer Ansicht nach kommt die Republik Österreich ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 3 nicht nach, da sie Nichtregierungsorganisationen und Einzelpersonen keine Klagebefugnisse einräumt, um vorgenommene Handlungen oder begangene Unterlassungen, die gegen – unter anderem – die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) verstoßen, von einem Gericht überprüfen zu lassen. Die Kommission nimmt in ihrem Aufforderungsschreiben zu Kenntnis, dass die Umsetzung von Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention in Hinblick auf UVP- sowie IPPC-Verfahren durchgeführt wurde. Darüber hinaus nimmt sie die Institution der Umweltanwaltschaft zur Kenntnis, die in einigen zusätzlichen Verfahren Parteienstellung einnehmen kann. Dies reiche für eine Umsetzung der Aarhus-Konvention – auch im Abfallrecht – nicht aus.
In seiner Sitzung vom 26. Juni 2014 behandelte der Umweltausschuss des Parlaments den Antrag der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen betreffend vollständige Umsetzung der Aarhus-Konvention (124/A(E)). Im Rahmen der Behandlung dieses Antrags wurde ein ExpertInnen-Hearing durchgeführt, das auf der Website des Parlaments nachzulesen ist:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AD/AD_00002/fname_356253.pdf
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