Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung / Seite 151

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tigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungs­gerichtshof zu erheben.

(2) Gelangt die zuständige Behörde zur Auffassung, dass keine Rechtsverletzung im Sinn des §87e Abs. 1 gegeben ist, so ist hierüber so rasch wie möglich, spätestens je­doch binnen zwei Monaten ein Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht binnen der im ersten Satz genannten Frist ausgefertigt, steht dem Antragsteller nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG, bzw. ein Devolutionsantrag im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß § 73 AVG 1991 zu.““

Begründung

Die 1998 beschlossene Aarhus Konvention, der sowohl Österreich als auch die Euro­päische Union beigetreten sind, hat das Ziel, die Durchsetzung von Umweltrecht mit Hilfe von BürgerInnen sowie Umweltschutzorganisationen zu verbessern. Dazu sieht die Konvention drei Säulen vor: das Recht auf Umweltinformation, die Öffentlichkeits­beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerich­ten in Umweltangelegenheiten. Artikel 9 der Aarhus-Konvention regelt den Zugang zu Gerichten für Umweltschutzorganisationen sowie Einzelpersonen im Umweltbereich. Nach Ansicht der Aarhus-Vertragsstaatenkonferenz verstößt Österreich gegen Artikel 9 Abs 3 (siehe Auszug aus dem Beschluss V/9b, lit zum Fall ACCC/C/2010/48 auf der
5.
Vertragsstaatenkonferenz vom 30. Juni und 1. Juli 2014: „c) The Party concerned, in not ensuring standing of environmental non-governmental organizations (NGOs) to chal­lenge acts or omissions of a public authority or private person in many of its sectoral laws, is not in compliance with article 9, paragraph 3, of the Convention;“), der wie folgt lautet:

Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsver­fahren stellt die Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie et­waige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwal­tungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

Die EU-Kommission kommt zu demselben Schluss und leitete am 11.07.2014 ein Ver­tragsverletzungsverfahren (Nr. 2014/4111) gegen die Republik Österreich ein. Die Kom­mission forderte die österreichischen Behörden unmissverständlich dazu auf, die Aar­hus-Konvention vollständig umzusetzen. Ihrer Ansicht nach kommt die Republik Öster­reich ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 3 nicht nach, da sie Nichtregierungsor­ganisationen und Einzelpersonen keine Klagebefugnisse einräumt, um vorgenommene Handlungen oder begangene Unterlassungen, die gegen – unter anderem – die EU-Ab­fallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) verstoßen, von einem Gericht überprüfen zu lassen. Die Kommission nimmt in ihrem Aufforderungsschreiben zu Kenntnis, dass die Umset­zung von Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention in Hinblick auf UVP- sowie IPPC-Verfah­ren durchgeführt wurde. Darüber hinaus nimmt sie die Institution der Umweltanwalt­schaft zur Kenntnis, die in einigen zusätzlichen Verfahren Parteienstellung einnehmen kann. Dies reiche für eine Umsetzung der Aarhus-Konvention – auch im Abfallrecht – nicht aus.

In seiner Sitzung vom 26. Juni 2014 behandelte der Umweltausschuss des Parlaments den Antrag der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen be­treffend vollständige Umsetzung der Aarhus-Konvention (124/A(E)). Im Rahmen der Behandlung dieses Antrags wurde ein ExpertInnen-Hearing durchgeführt, das auf der Website des Parlaments nachzulesen ist:

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AD/AD_00002/fname_356253.pdf

 


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