Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 231

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Mit dem neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) sowie der Verlängerung eines Visums für Saisoniers ist es nunmehr möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen.

Ausstellung von Visa mit einer längeren als sechsmonatigen Gültigkeitsdauer

Nach geltender Rechtslage werden Visa D grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 90 Tagen und längstens bis zu sechs Monaten ausgestellt. Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, Visa D für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet sowie Visa D zu Erwerbszwecken unter Einhaltung bestimmter Bedingungen – etwa im Falle eines Visums betreffend Saisoniers einerseits und zur Erteilung von Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) im Rahmen der sogenannten „Working-Holiday-Programme“ andererseits – für bis zu 9 bzw. 12 Monate auszustellen.

Anordnung von Beugehaft

Unabhängig davon, ob mit Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde oder nicht, haben ausreisepflichtige Fremde über­dies an der Erlangung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente mitzuwirken. Dabei soll sowohl die bereits nach geltender Rechtslage vorgesehene Mitwirkung an Maßnahmen des Bundesamts umfasst sein, die zwecks Erlangung von für die Abschie­bung erforderlichen Bewilligungen gesetzt werden, als auch – gemäß der neuen Bestimmung des § 46 Abs. 2 FPG – Handlungen des Fremden selbst, die zur Vorbereitung für eine eigenständige Ausreise zu treffen sind, wie insbesondere die eigenständige Beantragung eines allenfalls erforderlichen Reisedokumentes und die insoweit notwendige Erstattung von Angaben gegenüber der zuständigen aus­län­dischen Behörde (Botschaft oder Konsulat). Kommt der Fremde seiner Mitwir­kungs­verpflichtung nicht nach und konterkariert er damit – trotz verstärkter Rückkehr­beratung und –vorbereitung – jegliche Bemühungen, die für die Ausreise erforderlichen Dokumente zu beschaffen, kann zur Erzwingung jener zur Beschaffung der erfor­derlichen Dokumente gebotenen Handlungen, die nur der Fremde höchstpersönlich setzen kann und die damit nicht substituierbar bzw. einer Ersatzvornahme seitens des Bundesamtes zugänglich sind, die Beugehaft angeordnet werden (vgl. § 46 Abs. 2 FPG).

Die Bestimmungen zur oben angesprochenen Mitwirkungspflicht des Fremden und die Folgen einer Nichtmitwirkung sollen im vorliegenden Entwurf ferner konkretisiert und erweitert werden (§ 46 FPG): So soll zunächst klargestellt werden, dass die Ver­pflichtung des Fremden, an der Beschaffung von für die Abschiebung erforderlichen Dokumenten mitzuwirken, nicht nur die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten um­fasst, sondern auch die Mitwirkung an der Beschaffung jeglicher für die Abschiebung erforderlicher Bewilligungen. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass verschiedene Herkunftsstaaten jeweils unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung entsprechender Bewilligungen aufstellen und die Benennung dieser Bewilligungen auch je nach Herkunftsstaat variieren kann.

Weiters soll die Befugnis des Bundesamtes, die für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, als Ermächtigung statt als Verpflichtung ausgestaltet werden. Unbescha­det der Befugnis des Bundesamtes soll nämlich künftig auch der Fremde selbst explizit der Verpflichtung unterliegen, sich ein für die Ausreise erforderliches Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem zu beschaffen und bei dieser Behörde sämtliche für diesen Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen, wobei hier insbesondere die Beantragung des Reisedokuments, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erken­nungs-


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