Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 232

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

dienstlicher Daten umfasst sein sollen. Die Erfüllung dieser höchstpersönlichen Pflichten soll dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden können. Die Nichtbefolgung eines solchen Bescheides soll zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem Ver­waltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), einschließlich der Beugehaft, führen können. Zur Gewährleistung einer möglichst effizienten Durchsetzung von Vollstreckungs­verfügungen, die in diesem Zusammenhang erlassen wurden, soll ein Festnahme­auftrag erlassen werden können, wenn der erstmalige Versuch, eine gegen den Fremden angeordnete Zwangsstrafe zu vollstrecken, gescheitert ist (§ 34 Abs. 3 Z 4 BFA Verfahrensgesetz).

Trotz nunmehr explizit vorgesehener Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG soll die Möglichkeit zur Anordnung einer Schubhaft unberührt bleiben, zumal die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG gänzlich anderen Voraus­setzungen unterliegt und anderen Zwecken dient als die Verhängung der Schubhaft. Während nämlich die Verhängung der Schubhaft vom Vorliegen eines Sicherungs­bedarfs bzw. von Fluchtgefahr abhängt und der Verfahrenssicherung oder Sicherung der Abschiebung dient, wird mit der Verhängung von Zwangsstrafen die Erzwingung der Erfüllung von konkreten Mitwirkungspflichten bezweckt, welche zwar im Zusam­menhang mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise stehen, dieser jedoch vorgelagert sind. Der Umstand, dass ein Fremder einen Bescheid des Bundesamtes, womit ihm die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten auferlegt wurde, nicht nachge­kommen ist, soll allerdings aufgrund seiner Indizwirkung im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs in die Liste der für die Prüfung der Schubhaft maßgeblichen Umstände aufgenommen werden (§ 76 Abs. 3 Z 1a und Z 8 FPG).

Wohnsitzauflage

Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung soll das Bundesamt darüber hinaus durch Änderungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Möglichkeit erhal­ten, Drittstaatsangehörigen mit Bescheid aufzutragen, bis zur Ausreise in vom Bun­desamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird (Wohnsitzauflage nach § 57 FPG).

Mit Aufnahme in die vom Bundesamt bestimmte Unterkunft, bei der es sich um eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß dem neuen § 6 Abs. 2a Grundversor­gungsgesetz – Bund 2005 handelt, soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (Gebietsbeschränkung nach § 52a FPG).

Anpassung der Schubhaftregelung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorga­ben und höchstgerichtlicher Judikatur

Nach geltender Rechtslage (§ 80) ist die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft bis zu einer Höchstdauer von – je nachdem, ob es sich bei dem betroffenen Fremden um einen mündigen Minderjährigen oder einen Volljährigen handelt – vier bzw. sechs Monaten bzw. in Ausnahmefällen von 12 Monaten zulässig. In einigen Fällen ist ein – die jeweilige Höchstdauer regelmäßig überschreitender – Durchrechnungszeitraum zu beachten, bis zu dessen Ablauf die Schubhaft, wenn sie die jeweilige Höchstdauer bereits erreicht hat, nicht neuerlich angeordnet werden darf. Dies kann dazu führen, dass die Schubhaft zwingend aufzuheben ist, obwohl nach wie vor ein Sicherungs­bedarf (Fluchtgefahr) vorliegt. Die vorgeschlagene Neuregelung des § 80 vereinfacht einerseits die Regelung der Schubhaftdauer, indem sie die Maßgeblichkeit der Durch-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite