Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 233

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rechnungszeiträume entfallen lässt, und schöpft andererseits die von der Rückführungs RL gebotenen Möglichkeiten deutlicher aus, indem sie die zulässige Höchstdauer der Schubhaft auf sechs bzw. – in den in § 80 Abs. 4 definierten Ausnahmefällen – auf 18 Monate anhebt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es zulässig, ein schwer wiegendes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Fremden bei der Prüfung der Verhält­nismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung soll durch den vorgeschlagenen § 76 Abs. 2a in den Gesetzestext übernommen wer­den. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass die Missachtung von Anordnungen der Unterkunftnahme, Gebietsbeschränkungen, Wohnsitzauflagen bei der Prüfung der Anordnung von Schubhaft zu berücksichtigen ist (§ 76 Abs. 3 Z 8 FPG).

Einführung neuer Verwaltungsstraftatbestände

Die Verletzung der neu eingeführten Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage, Wohn­sitz­beschränkung oder Anordnung der Unterkunftnahme soll eine Verwaltungsüber­tretung darstellen, wobei hiervon sowohl jene Fälle umfasst sein sollen, in denen ein Fremder eine Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage, Wohnsitzbeschränkung oder Anordnung der Unterkunftnahme verletzt, indem er deren Geltungsgebiet verlässt oder diese nicht mehr erfüllt, als auch jene Fälle, in denen der Fremde den angeordneten Beschränkungen von vornherein nicht nachkommt. Zur entsprechenden Ahndung einer solchen Verwaltungsübertretung sowie zur Effektuierung des dahinterstehenden Zwecks (effiziente Verfahrensführung, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) soll eine zusätzliche Organbefugnis für die Organe des öffentlichen Sicher­heitsdienstes eingeführt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen demnach ermächtigt werden, einen Fremden zum Zwecke einer für die Siche­rung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizei­direktion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn dieser eine Gebiets­beschränkung, Wohnsitzauflage, Wohnsitzbeschränkung oder Anordnung der Unter­kunftnahme missachtet (§§ 121 Abs. 1a und 39 Abs. 1 Z 3 FPG).

Als Maßnahme zur Förderung der Rückkehr von ausreisepflichtigen Fremden soll überdies vorgesehen werden, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen oder Ersatzfrei­heitsstrafen nach den Bestimmungen des FPG unterbrochen werden kann, wenn gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird und dem keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (§ 122a FPG).

Die weiteren Änderungen im FPG dienen entweder der Klarstellung oder betreffen Anpassungen bei der Speicherung der neu eingeführten Auflagen und Beschränkun­gen von Fremden sowie deren Übertretungen.

Asylgesetz 2005

In Hinblick auf straffällige Asylberechtigte wird nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass ein Verfahren zur Asylaberkennung nicht erst bei rechtskräftiger Verurteilung, sondern bereits bei Anklagerhebung bzw. Betreten auf frischer Tat bei Begehung eines Ver­brechens einzuleiten ist. Dieses Verfahren ist diesfalls beschleunigt, dh. nach Möglich­keit binnen einem Monat, zu erledigen. Die Mitwirkungspflichten von Asylwerbern werden in Bezug auf die Vorlage zur Verfügung stehender ärztlicher Gutachten und medizinischer Befunde, die im weiteren Verfahren oder für die Grundversorgung von Belang sind, ergänzt. In Hinblick auf das Familienverfahren im Inland und Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden erfolgen vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Vorgaben geringfügige Anpassungen.

 


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