Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 234

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In Umsetzung der im „Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 für Österreich (Jänner 2017)“ vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich einer intensivierten Rückkehr­beratung und Rückkehrvorbereitung wurde im AsylG 2005 die Möglichkeit geschaffen, Asylwerbern nach Zulassung zum Verfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“) aufzutragen, in von den für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Quartieren Unterkunft zu nehmen. Eine solche Anordnung der Unterkunftnahme nach dem vorgeschlagenen § 15b AsylG 2005 soll bereits während des Asylverfahrens und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gelten, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird (Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005).

Nach Zulassung zum Verfahren soll – unbeschadet der Möglichkeit zur Erlassung einer Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 – ferner ab Gewährung von Grundversorgung durch das zuständige Bundesland eine Wohnsitzbeschränkung für Asylwerber gelten: So dürfen Asylwerber gemäß dem vorgeschlagenen § 15c AsylG 2005 während der Gewährung von Grundversorgung gemäß der Grundver­sorgungs­vereinbarung durch ein Bundesland ihren Wohnsitz (oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt) nicht außerhalb des Bundeslandes, das ihnen Grundversorgung gewährt, begründen. Diese Verpflichtung gilt ex lege ab Gewährung der Grundversorgung und ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunft­nahme gemäß dem neuen § 15b AsylG 2005 gilt.

BFA-Verfahrensgesetz

Aufgrund der erfahrungsgemäß hohen Beschwerdequote bei Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz und der zu erwartenden Auswirkung, die die im Jahr 2015 einsetzende außerordentliche Mehrbelastung des Bundesamtes nunmehr auch auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) haben wird, wird vorgeschlagen, die Entschei­dungsfrist des BVwG betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundes­amtes über Anträge auf internationalen Schutz durch Änderung der Bestimmungen des BFA VG von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Die Verlängerung der Entschei­dungsfrist auf zwölf Monate soll befristet bis Ende Mai 2018 bzw. für bis Ende Mai 2018 anhängig gemachte (eingebrachte) Beschwerden gelten (§§ 21 Abs. 2b und 58 Abs. 5 BFA VG).

Bei den weiteren vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um eine Anpassung der Zustellungsvorschriften (§ 11) und der Regelungen über die Zuerkennung der auf­schiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren (§§ 17 und 18), geringfügige Verweis­anpassungen, Anpassungen des 6. Hauptstücks (Erkennungs- und Ermittlungsdienst) sowie redaktionelle Anpassungen oder Änderungen zur Speicherung der neu einge­führten Auflagen und Beschränkungen von Fremden im Zentralen Fremdenregister (§ 27 BFA VG).

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Geeignete und besonders geschulte Mitarbeiter der Betreuungsstellen sollen nach dem Vorbild bewährter Regelungen des BFA-VG, BFA-G und FPG zur Durchsetzung des Betretungsverbotes und der Hausordnung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden können. Im Hinblick auf die für Asylwerber beste­hende Möglichkeit der Ausführung gemeinnütziger Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde wird die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung vorzusehen, dass auch Hilfstätigkeiten für von Bund, Ländern und Gemeinden verschiedene Rechts­träger, die nicht auf Gewinn gerichtet sind und nicht im allgemeinen Wettbewerb stehen, umfasst


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