Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 235

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sind, sofern sie ausschließlich im direkten oder indirekten Eigentum einer oder mehre­rer dieser Gebietskörperschaften stehen, sowie für bestimmte Nichtregierungsorgani­sationen umfasst sind. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass gemeinnützige Hilfs­tätigkeiten auch für Gemeindeverbände ausgeführt werden können.

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass Fremde, gegen die eine Rückkehr­ent­scheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist, im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden können (§ 6 Abs. 2a GVG-B 2005). Weiters sollen Daten über Personen, die sich in der Grundversorgung des Bundes befinden, auch an jene Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfs­orien­tierten Mindestsicherung zuständig sind.

Grenzkontrollgesetz

Im GrekoG werden nur geringfügige terminologische Anpassungen vorgenommen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderungen stellen notwendige Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 5 (§ 1 Abs. 1):

In Umsetzung des Art. 22 ICT-RL – insbesondere dessen Abs. 4, welcher im Falle einer zustimmenden Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität durch den zweiten Mitgliedstaat die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaats­ange­hörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2008 S. 1 (im Folgenden: „Einheitliche Aufent­haltstitel VO“) vorsieht – sind vom Geltungsbereich des NAG nunmehr auch Aufent­halte von weniger als sechs Monaten umfasst. Dies betrifft Fälle, in denen ein Dritt­staatsangehöriger über einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats verfügt und von seinem Recht auf Mobilität von mehr als 90 Tagen Gebrauch macht. In diesen Fällen wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) für die Dauer des Transfers in Österreich ausgestellt.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 15):

Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass in mehreren Fällen eine Haftungs­erklärung zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 (Kran­kenversicherungsschutz) vorgelegt wurde, aber nach Erteilung des Aufenthaltstitels keine Krankenversicherung für den betroffenen Fremden abgeschlossen wurde, was zu Problemen im Erkrankungsfall des Fremden geführt hat. Da das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes eine zentrale allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels darstellt, wird durch Adaptierung der §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 11 Abs. 6 sichergestellt, dass derartige Fälle nicht mehr auftreten können. Dementsprechend ist ein Krankenversicherungsschutz jedenfalls für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in den Fällen, bei denen die Vorlage einer Haftungserklärung zulässig ist, erforderlich. Da die Kosten für die Krankenversicherungsbeiträge regel­mäßige Aufwendungen im Sinne von § 11 Abs. 5 darstellen, können diese jedoch durch die Haftungserklärung nach wie vor im Rahmen der Zurverfügungstellung entsprechender Unterhaltsmittel vom Haftenden übernommen werden.

 


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