Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 236

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Zu Z 7, 11, 18, 28 und 52 (§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 6, § 21a Abs. 2 und § 43 Abs. 4):

Es handelt sich dabei lediglich um Zitatanpassungen.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 1):

Vor dem Hintergrund der zu § 3 Abs. 1 zweiter Satz ergangenen Judikatur der Höchstgerichte (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/22/0026, sowie VfGH 08.10.2009, G 173/08) dient die vorgeschlagene Änderung der Klarstellung insbesondere für den Vollzug, dass in Konstellationen, in denen der Landeshauptmann durch Erlassung einer auf § 3 Abs. 1 gestützten Verordnung Zuständigkeiten auf die Bezirksver­wal­tungsbehörden überträgt, diesen ab diesem Zeitpunkt die Durchführung der Verfahren und deren Entscheidung alleine obliegen. Die einschreitenden Bezirkshauptmann­schaften und Magistrate (Bürgermeister) der Städte mit eigenem Statut werden an der Stelle des Landeshauptmannes tätig, der sich mit Erlassung der Ermächtigungs­verordnung seiner Zuständigkeit begibt.

Zu Z 9 und 10 (§ 8 Abs. 1 Z 9 bis 12):

Die Anpassung von § 8 ist in Folge der neuen Niederlassungsbewilligungen für Künstler, Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit und Forscher erforderlich.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 3 Z 1):

Die Klarstellung in Abs. 3 dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 3 Z 8):

Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Österreich ist künftig für den weiteren Verbleib von Studienabsolventen zum Zwecke der Arbeitssuche anstelle einer Bestä­tigung nach § 64 Abs. 4 die einmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Stu­die­rende“ vorgesehen. Durch die einmalige Verlängerung wird die ursprüngliche Auf­ent­haltsbewilligung „Studierende“ gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 gegenstandslos. § 10 Abs. 3 Z 8 hat vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 3 Z 1 daher gänzlich zu entfallen.

Zu Z 14 und 15 (§ 11 Abs. 2 Z 5 bis 7 und Abs. 3):

Die Änderung erfolgt in Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 ICT-RL, wonach die Mitglied­staaten verlangen können, dass zwischen dem Ende der Höchstdauer eines Transfers von drei Jahren für Führungskräfte und Spezialisten bzw. einem Jahr für Trainees und der Einreichung eines neuen Antrags für denselben Drittstaatsangehörigen in dem­selben Mitgliedstaat ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten liegen muss. Es wird dabei der maximal zulässige Zeitraum nicht ausgenutzt, sondern eine „Sperrfrist“ von lediglich vier Monaten vorgesehen. Eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmens­in­tern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) oder als mobiler unternehmensintern transfe­rierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) kann daher grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn zwischen der Ausreise in einen Drittstaat nach Ablauf der Höchstaufenthaltsdauer von einem bzw. drei Jahren und der neuerlichen Antragstellung nicht bereits vier Monate vergangen sind.

Um den Vorgaben des Art. 7 Abs. 5 ICT-RL zu entsprechen, wonach vor der Ableh­nung eines Antrags aus Gründen des Art. 12 Abs. 2 die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten ist, wurde in § 11 Abs. 3 ein Verweis auf § 11 Abs. 2 Z 7 aufgenommen. Eine Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist dadurch entsprechend gewährleistet, da eine Einzelfallprüfung nach § 11 Abs. 3 NAG stets auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer allfälligen Antragsablehnung mitumfasst (vgl. z.B. VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0750).

 


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