Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 237

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Zu Z 16 (§ 11 Abs. 4 Z 2):

Abs. 4 verdeutlicht, in welchen Fällen der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Bereits nach geltender Rechtslage steht es der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, wenn der Fremde ein Naheverhältnis zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren beste­hende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extre­mistische oder terroristische Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden können. Der Begriff des Naheverhältnisses zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppie­rung ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH weit auszulegen und umfasst etwa die Sympathiewerbung und die Verteilung von Propagandamaterial ebenso wie die – wenn auch bloß geringfügige – finanzielle Unterstützung, ohne eine formelle Mitglied­schaft in der Gruppierung vorauszusetzen (VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035; 11.10.2016, Ra 2016/01/0124).

Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse auch dann entgegensteht, wenn auf Grund von Äußerungen, die der Fremde getätigt und durch Kommunikation in Wort, Bild oder Schrift auch einem größeren Personenkreis bekannt oder zugänglich gemacht hat, anzunehmen ist, dass er den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gegenüber ablehnend oder feindlich eingestellt ist und zudem entweder andere Personen oder Organisationen von seiner Einstellung zu überzeugen versucht oder andere Personen oder Organisationen, die ein vergleichbares Gedankengut pfle­gen und zu verbreiten suchen, unterstützt. Damit wird ein Auffangtatbestand geschaf­fen, der jene Fälle abdeckt, in denen noch kein Naheverhältnis des Fremden zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung vorliegt – dieser somit keiner konkre­ten terroristischen oder extremistischen Organisation zugeordnet werden kann –, die von ihm getätigten  Äußerungen jedoch eindeutig auf eine gegenüber den Wertvor­stel­lun­gen eines europäischen demokratischen Staates feindselige bzw. ablehnende Haltung schließen lassen und darin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblickt werden kann.

Wesentlich ist, dass der Fremde diese Anschauungen und Denkweisen verbreiten möchte, indem er seine Zustimmung dazu nach außen hin zum Ausdruck bringt, wobei jegliche Form der Kommunikation, insbesondere auch über soziale Medien, erfasst sein soll. Die bloße innere Überzeugung des Fremden genügt daher nicht. Die Wert­vorstellungen eines europäischen demokratischen Staates manifestieren sich insbe­son­dere in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) samt Zusatzproto­kollen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den verfassungs­rechtlichen Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber auch im Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau und in den damit zusammenhängenden Rechtsinstituten, etwa der Einehe und der Strafbarkeit von Gewalt in der Familie. An das Kriterium, andere Personen zu überzeugen, wird kein zu hoher Maßstab anzu­legen sein. Vielfach wird schon die offene Darstellung der eigenen Überzeugung ein propagandistisches Element enthalten und damit das Element, jemand anderen von dieser Einstellung überzeugen zu wollen, in sich tragen.

Zu Z 17 und 58 (§§ 11 Abs. 5 und 45 Abs. 2):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 19 (§ 12 Abs. 7):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass auf die Anzahl der Quotenplätze zu einem bestimmten Zeitpunkt auch jene Erteilungen quotenpflichtiger Aufenthaltstitel, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, anzurechnen sind; bzw.


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