Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 238

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umgekehrt, dass Quotenplätze, deren Zuteilung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, nicht (mehr) im Sinne des Satzes 1 „vorhanden“ sind.

Zu Z 20 und 57 (§§ 19 Abs. 10 und 45 Abs. 1):

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben Verwaltungsgerichte in der Sache selbst zu entscheiden und – ungeachtet dessen, dass bei positiver Erledigung eines Antrages auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAG-DV als Karte ausgestellt wird – den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0125 und Ra 2015/22/0121). Es wird vorgeschlagen, nun auch im Gesetz ausdrücklich entsprechend der bisherigen Vorgangsweise festzuhalten, dass die Behörde nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht der Länder eine Aufenthaltstitelkarte beauftragt und ausfolgt. Damit soll dem Bedürfnis Fremder nach zusätzlicher Aus­folgung einer Aufenthaltstitelkarte sowie den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nach der Einheitlichen Aufenthaltstitel VO Rechnung getragen werden.

Erteilt das Verwaltungsgericht konstitutiv einen Erstaufenthaltstitel, besteht zwischen der Berechtigung zur Niederlassung und der tatsächlichen Niederlassung auf Grund des erteilten Aufenthaltstitels in Österreich bei Auslandsantragstellung notwendiger­weise eine gewisse Divergenz. Auf Grund der Vorgaben der Daueraufenthalts RL wird vorgeschlagen, in sachgerechter Weise – wie schon in § 20 Abs. 1a – auf den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, sodass die Zeitspanne zwischen der im Ausland erfolgenden Antragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels und der nachfolgenden Einreise in Österreich zum Zweck der Niederlassung auf Grund des mittlerweile erteilten Aufenthaltstitels nicht mehr in die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 einzurechnen ist.

Zu Z , 21 (§ 20 Abs. 1a):

Für jene Drittstaatsangehörigen, die in Umsetzung der Rechtsprechung des VwGH (Ro 2015/22/0010 vom 19.04.2016, Ro 2016/22/0008 vom 07.06.2016 und Ro 2016/22/0011 vom 20.07.2016 – Näheres hiezu siehe Erläuterungen zu §§ 43a bis 43d) künftig anstatt einer Aufenthaltsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung und damit Zugang zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten, soll – unabhängig davon, ob sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind oder nicht – auch das Anreizsystem des § 20 Abs. 1a gelten. In diesem Sinne kann nunmehr auch Künstlern, Forschern und bestimmten vom Anwendungsbereich des AuslBG ausge­nom­menen Personengruppen, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Nie­der­lassungsbewilligung erhalten, nach zweijähriger Niederlassung und Erfüllung der Integrationsvereinbarung ein Aufenthaltstitel für drei Jahre erteilt werden (1+1+3).

Zu Z 22, 33 und 50 (§§ 21 Abs. 2 Z 4 und Z 5, 23 Abs. 4 und 41a Abs. 10):

Die Adaptierung von § 21 Abs. 2 Z 5 soll gewährleisten, dass für die Frage der zulässigen Inlandsantragstellung der Grund der Visumbefreiung des Fremden unbeachtlich ist (visumfreier Aufenthalt gemäß Anhang II zur Visumpflicht VO oder aufgrund der Innehabung eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates des Schengenraums). Dementsprechend ist ein grundsätzlich visumpflichtiger Fremder, der beispielsweise auf Grund des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kein Visum benötigt, genauso wie ein an sich zur visumfreien Einreise berechtigter Frem­der, der im Einzelfall aber über ein Visum C oder Visum D verfügt, berechtigt, im Inland einen Antrag zu stellen.

Die einschränkende Regelung des § 23 Abs. 4 entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis und ist nicht mehr zeitgemäß, weshalb sie aufzuheben ist. Durch die Adaptierung von § 21 Abs. 2 Z 4 wird dem Entfall des § 23 Abs. 4 Rechnung getragen.

 


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