Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 239

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Auf Grund des Entfalls von § 23 Abs. 4 muss § 41a Abs. 10 Z 2 ebenso entfallen.

Zu Z 23 (§ 21 Abs. 2 Z 6):

Auf Grund der neuen Niederlassungsbewilligung für Forscher hat eine Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 24 (§ 21 Abs. 2 Z 8 bis 10):

Zu Abs. 2 Z 8:

Vor dem Hintergrund der Änderung des § 64 Abs. 4 wird der Inhalt des § 21 Abs. 2 Z 8 obsolet. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 64 Abs. 4.

Der besseren Lesbarkeit wegen wird beginnend mit Z 8 eine neue Bezifferung vorgenommen.

Zu Abs. 2 Z 8 (neu):

Die Anpassung ist in Folge der Rechtsprechung des VwGH und der dadurch bedingten Schaffung neuer Niederlassungsbewilligungen erforderlich. Fremde, die nunmehr an Stelle einer „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ bean­tragen können, sollen weiterhin zur Inlandsantragstellung berechtigt sein.

Zu Abs. 2 Z 9:

Der Inhalt der Z 9 entspricht jenem der Z 10 nach geltender Rechtslage.

Zu Abs. 2 Z 10:

Gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. c ICT-RL ist unternehmensintern transferierten Arbeitneh­mern, die über einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats verfügen, eine Inlandsantragstellung zu ermöglichen. Dementsprechend werden Drittstaatsange­örige, die über einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates verfügen, in den Katalog der Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 aufgenommen.

Zu Z 25 (§ 21 Abs. 6):

Dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer ist nach den Vorgaben der ICT-RL überdies bei Vorliegen der in Art. 22 Abs. 2 lit. d der Richtlinie genannten Voraus­setzungen zu gestatten, im zweiten Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Antrag zu arbeiten. In diesem Sinne ist bis zur Entscheidung über den Antrag auch ein ent­sprechendes Aufenthaltsrecht einzuräumen und der Antragsteller daher bis zur rechts­kräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, solange der Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats Gültigkeit besitzt. Dies wurde durch eine Verweisanpassung klargestellt.

Zu Z 26 (§ 21 Abs. 7):

Gemäß Art. 2 Abs. 1 ICT-RL gilt die Richtlinie für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers als Führungskraft, Spezialist oder Trainee gemäß der Richtlinie einen Antrag auf Zulas­sung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen oder die Zulassung erhalten haben. Gemäß Art. 11 Abs. 2 ICT-RL ist in diesem Sinne der Antrag auf einen Auf­ent­haltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer zu stellen, solange der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitglied­staats hat, für den eine Zulassung beantragt wird. Um diesen Vorgaben der Richtlinie zu entsprechen, ist im Falle der erstmaligen Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) zwingend eine Auslandsantrag-


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