Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 240

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stellung vorgesehen und finden die Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 bis 6 auf diese Personengruppe keine Anwendung.

Zu Z 27, 29, 32 und 80 (§ 21a Abs. 1 bis 3, 6 und 7 sowie § 77 Abs. 2 Z 4 und 6):

Die Bezeichnung „Kurszeugnis“ wurde ausschließlich für den Nachweis des Abschlus­ses eines Deutsch Integrationskurses nach Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 ff NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (somit der „alten“ Integrationsver­ein­barung) verwendet. Auf Grund des Auslaufens der Übergangsfristen kann die Be­zeichnung entfallen.

Da in Umsetzung der Rechtsprechung des VwGH künftig Künstler und bestimmte vom AuslBG ausgenommene Personen eine Niederlassungsbewilligung und damit Zugang zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten, ist es geboten, diese Drittstaats­angehörigen und ihre Familienangehörigen in den Anwendungsbereich der Regelung „Deutsch vor Zuzug“ aufzunehmen. Damit wird der Grundstein für die im Hinblick auf die nunmehr mögliche dauerhafte Niederlassung erforderliche Integration der Drittstaatsangehörigen in Österreich gelegt. Forscher und deren Familienangehörige können in Umsetzung der Forscher-RL nicht zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache vor Zuzug nach Österreich verpflichtet werden (vgl. Art. 26 Abs. 3 Forscher-RL). Beabsichtigt ein Drittstaatsangehöriger von Beginn an keinen längeren Aufenthalt, hat er die Möglichkeit, durch Verzicht auf einen zweiten Verlängerungs­antrag sich bis zu 24 Monate in Österreich aufzuhalten, ohne Grundkenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung nachweisen zu müssen (siehe Erläuterungen zu § 21a Abs. 4 Z 5).

Die Anpassung der Zitate war somit in Folge der neuen Niederlassungsbewilligungen für Künstler und bestimmte Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit und der da­durch erforderlichen Aufnahme in den Anwendungsbereich des § 21a erforderlich.

Im Bewusstsein der wertvollen Leistungen, die die Kunst erbringt, und zur Förderung des künstlerischen Schaffens in all seiner Vielfalt soll jedoch gemäß Abs. 3 Z 2 für Drittstaatsangehörige, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungs­bewilli­gung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparten anstreben, der Nachweis für „Deutsch vor Zuzug“ gemäß Abs. 1 als erfüllt gelten (sog. „Erfüllungsfiktion“). Davon sollen das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der ge­nannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen sowie die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken und die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten umfasst sein.

Bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit in einer Kunstsparte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz und damit über das Vorliegen der Erfüllungs­fiktion hat die zuständige NAG Behörde eine diesbezügliche Stellungnahme des – für Kunst und Kultur – zuständigen Bundesministers einzuholen.

Zu Z 30 (§ 21a Abs. 4 Z 2):

Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht in allen Wohnsitzstaaten von Antragstellern Vertrauensärzte der österreichischen Berufsvertretungsbehörden vor­han­den sind und dass Vertrauensärzte nicht immer über die nötige Spezialisierung verfügen, ein Gutachten im Sinne des § 21a Abs. 4 Z 2 zu erstellen. Die Bestimmung dient damit der Flexibilisierung im Sinne des Antragstellers, da nunmehr die Botschaft beispielsweise dann einen sonstigen Arzt zu bestimmen hat, wenn kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt im Staat des Wohnsitzes des Antragstellers zur Verfügung


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