Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 241

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steht. Damit sollen lange Reisewege für den Antragsteller möglichst vermieden werden.

Die Berufsvertretungsbehörde hat in solchen Fällen geeignete und vertrauenswürdige Ärzte oder medizinische Einrichtungen namhaft zu machen, die ihr von einem öster­reichischen Honorarkonsulat, von ihrem Vertrauensarzt, einer anderen diplomatischen Vertretungsbehörde, einer internationalen Organisation oder von anderer vertrauens­würdiger Quelle empfohlen wurde.

Zu Z 31 (§ 21a Abs. 4 Z 3, 4 und 5):

Zu Z 3:

In Z 3 wird lediglich eine Zitatanpassung vorgenommen.

Zu Z 4:

Die neue Z 4 dient der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 2. Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12 (im Folgenden: „Familienzusammenführungs-RL“).

Zu Z 5:

Durch Z 5 wird klargestellt, dass Fremde, die keine längere Niederlassung in Öster­reich beabsichtigen, auch von der Verpflichtung zum Nachweis von elementaren Deutschkenntnissen befreit sind. Siehe auch § 9 Abs. 5 Z 3 IntG.

Zu Z 34 (§ 24 Abs. 5):

Die Bestimmung dient der Klarstellung, dass nach vorangegangenem unwiderruflichem Verzicht des Drittstaatsangehörigen auf einen zweiten Verlängerungsantrag ein dennoch gestellter Verlängerungsantrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist.

Zu Z 35 (§ 28 Abs. 6):

Die Erweiterung dieses Entzugstatbestands auf Aufenthaltstitel gemäß §§ 58 und 58a resultiert aus der Einführung der Aufenthaltsbewilligungen als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) und als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) in Umsetzung der ICT RL. Teilt das Arbeitsmarktservice mit, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach dem AuslBG nicht mehr vorliegen, hat die Niederlassungsbehörde den jeweiligen Titel zu entziehen. Mit der Erweiterung des Entzugstatbestands auf § 43a Abs. 1 Z 1 (nunmehrige „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ im Falle der Unselbständigkeit, für die bereits seit Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, am 01.01.2014 in Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf­zuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1, ein „One-Stop-Shop“-Verfahren vorgesehen ist) wurde ein redaktionelles Versehen beseitigt. Die Aufnahme des letzten Satzes, wonach im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung zuzustellen ist, ergeht in Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 ICT-RL.

Zu Z 36, 47, 56, 64, 78 und 79 (§§ 30 Abs. 1, 41a Abs. 1, 2, 7 und 11, 44a, 54 Abs. 5, 71 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Z 5):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 37 (§ 33 Abs. 2):

 


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