Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 242

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In Umsetzung des Art. 11 Abs. 5 ICT-RL hat der Antragsteller das Recht, einen Antrag in einem einheitlichen Antragsverfahren zu stellen. Für die Erteilung eines Aufent­haltstitels gemäß §§ 58 oder 58a wird daher ebenso wie bei der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und der „Blauen Karte EU“ ein „One-Stop-Shop“-Verfahren vorgesehen und § 33 Abs. 2 dahingehend ergänzt, dass auch Mitteilungen gemäß § 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen sind. In den Fällen des § 20f Abs. 4 AuslBG – dh. im Rahmen der Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a – gilt dies jedoch nur dann, wenn der Antragsteller auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt.

Mit der Änderung des Verweises auf § 20d Abs. 1 AuslBG wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zu Z 38 (§ 33 Abs. 3):

Gemäß Art. 19 Abs. 6 ICT-RL haben Familienangehörige des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, denen eine Familienzusammenführung gewährt wurde, abweichend von Art. 14 Abs. 2 Familienzusammenführungs-RL und unbeschadet des in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten niedergelegten Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger Anspruch auf Zugang zu einer unselbständigen oder selb­ständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel für den Familienangehörigen ausgestellt hat. Um eine Prüfung und Anwendung des in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten niedergelegten Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger gewährleisten zu können, wird in dem neuen Abs. 3 des § 33 vorgesehen, dass sich die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthalts­bewilli­gung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) nach der schriftlichen Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG richtet. Die Eintragung betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt am Aufenthaltstitel ist somit rein deklarativ.

Kommt das Arbeitsmarktservice im Rahmen seiner Prüfung gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG zu dem Ergebnis, dass dem antragstellenden Familienangehörigen vor dem Hintergrund der oben angeführten Präferenz für Unionsbürger kein Anspruch auf Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zukommt, hat es die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der Niederlassungsbehörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Drittstaatsangehörigen zu übermitteln (vgl. § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG). Liegen die sonstigen Voraussetzungen des NAG vor, wird durch die Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69 ohne Eintrag über die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbs­tätigkeit ausgestellt. Eine Beschwerde hinsichtlich des Umfangs der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Ent­scheidung des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG zulässig. Der Instanzenzug gegen die Verweigerung des Arbeitsmarktzugangs richtet sich daher nach den Bestimmungen des § 20f AuslBG an das Bundesverwal­tungsgericht (BVwG).

Wird ein Bescheid des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG, wonach nunmehr doch die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegt, ist von der Niederlassungsbehörde ohne weiteres von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der ursprünglichen Gültigkeits­dauer an den antragstellenden Familienangehörigen auszustellen. Der Aufenthaltstitel


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