Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 243

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ist diesfalls gebührenfrei zu erteilen. Jener Aufenthaltstitel, der zuvor aufgrund der negativen Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ohne Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt wurde, wird gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 aufgrund der amtswegigen Erteilung des neuen Aufenthaltstitels mit über­schnei­dender Gültigkeitsdauer gegenstandslos und ist gemäß § 10 Abs. 5 an die Niederlassungsbehörde abzuliefern.

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist – unbeschadet des Erfor­der­nisses zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen – in jedem Fall möglich (vgl. § 32).

Zu Z 39 (§ 34 Abs. 2):

Verfahrensdaten sind derzeit, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren zu löschen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Frist vor dem Hintergrund des Erwerbstatbestands des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG, wonach Fremde nach mindestens 15 Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet die Staatsbürgerschaft erwerben können, zu kurz bemessen ist. Um Schwierigkeiten bei der Prüfung des Tatbestands gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG, die sich letztlich zu Ungunsten des Fremden auswirken, zu vermeiden, wird eine längere Speicherdauer von Verfahrensdaten nach dem NAG vorgeschlagen.

Durch den eingefügten Satz 2 wird die bewährte Regelung des § 98 Abs. 2 FPG ins NAG übernommen. Konsequenterweise wird auch für die niederschwelligere Daten­anwendung gemäß § 36 die Möglichkeit zur Feststellung der Gesamtzahl der Datensätze eines Dritten vorgesehen.  Damit wird die Behörde in die Lage versetzt, die von einem Dritten im Verfahren abgegebene Haftungserklärung auf ihre Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Derzeit muss der Dritte der Behörde zwar all seine Verpflichtungen – und damit auch bereits früher abgegebene Haftungserklärungen – zur Kenntnis bringen, doch sind die Angaben des Dritten zum Bestehen einer oder mehrerer weiterer Haftungserklärungen mangels Auswählbarkeit des Datensatzes nicht über-prüfbar.

Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit der Abfrage der Gesamtzahl der einen Dritten betreffenden Datensätze im Zusammenhang mit der Erteilung der „Aufent­haltsbewilligung – Schüler“ (§ 63) auch aus § 8 Z 6 lit. b NAG DV. Diese Bestimmung sieht zum Schutz des Kindes vor, dass für minderjährige Schüler ein Nachweis über Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person vorzulegen ist. Damit soll verhindert werden, dass eine volljährige Person für eine große Anzahl Minderjähriger die Verantwortung für Pflege und Erziehung übernimmt, ohne diese dann tatsächlich auszuüben. Die vorgeschlagene Änderung dient damit auch der Wahrung des Kindeswohls.

Zu Z 40 und 41 (§ 36 Abs. 1 und 2):

Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird die rechtliche Grundlage für eine Einbindung der Verwaltungsgerichte der Länder in die Zentrale Verfahrensdatei nach dem NAG geschaffen. Dies ist auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichts­barkeit erforderlich. Um zu vermeiden, dass die Verarbeitung, Benützung und Ermitt­lung der Verfahrensdaten insoweit, als sie durch die Verwaltungsgerichte der Länder im Beschwerdeverfahren erfolgt, der nachprüfenden Kontrolle seitens der Daten­schutzbehörde entzogen ist, wird in Abs. 1 und 2 klargestellt, dass die Verwaltungs­gerichte der Länder an der Zentralen Verfahrensdatei im Rahmen der Justizverwaltung teilnehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine allfällige Rechts­widrigkeit der Verarbeitung, Benützung oder Ermittlung von Verfahrensdaten durch ein Verwaltungsgericht des Landes keinen Einfluss auf die inhaltliche Richtigkeit der von ihm zu treffenden Entscheidung hat.

 


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