Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 244

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Zu Z 42 (§ 36 Abs. 5):

Der vorgeschlagene Abs. 5 gewährleistet die Aktualität der Wohnsitzdaten und die Datenrichtigkeit. Es ist eine datenschutzrechtliche Notwendigkeit, dass die richtigen Daten zu den in der Zentralen Verfahrensdatei erfassten Fremden verarbeitet werden. Ein wesentliches Hilfsmittel zur Gewährleistung der Datenrichtigkeit ist das Zentrale Melderegister. Durch die Regelung ist sichergestellt, dass die Wohnsitzdaten jederzeit richtig sind und aktuell bereit stehen. Diese sind letztlich auch entscheidend für die örtliche Zuständigkeit im NAG-Verfahren. Um einen möglichst hohen Grad an Über­einstimmung zwischen den in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Wohn­sitzdaten des Fremden und den Daten des Zentralen Melderegisters zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, den Datenabgleich unter Inanspruchnahme des Änderungsdienstes gemäß § 16c Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, durchzuführen. Dies soll „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ gelten, weil hierzu die zum gegen­wärtigen Zeitpunkt zwar geplante, aber noch nicht umgesetzte Ausstattung der Zentralen Verfahrensdatei mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 E GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, erforderlich ist. Solange die Ausstattung der Zentralen Verfahrensdatei mit dem bPK noch nicht umgesetzt ist, soll der Daten­abgleich daher auch an Hand anderer Suchparameter, insbesondere des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums des Fremden, erfolgen können.

Zu Z 43 (§ 40 Abs. 1):

Die Erhebung des Zielstaats bei einer weiteren Migration aus Österreich schon bei Antragstellung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Künftig wird diese Information daher nicht mehr erhoben, was auch der Verwaltungsvereinfachung dient.

Zu Z 44 und 49 (§§ 41 Abs. 2 sowie 41a Abs. 7a):

In Übereinstimmung mit dem im Beschluss der Bundesregierung im Ministerrat vom 05.07.2016 enthaltenen Maßnahmenpaket zur Stärkung von Start-up-Unternehmen in Österreich werden im AuslBG die Voraussetzungen für die Zulassung von Gründern von Start-ups verbessert und insbesondere die derzeit geltende restriktive Regelung des § 24 AuslBG für selbständige Schlüsselkräfte überarbeitet. Dabei wird ein eigenes Regelungsregime für die Zulassung von Start-up-Gründern (siehe § 24 Abs. 2 AuslBG) geschaffen.

Basierend auf diesen Regelungen werden die korrespondierenden Regelungen im NAG angepasst, indem Start-up-Gründer als qualifizierte Zuwanderer in das seit Juli 2011 bestehende System der kriteriengeleiteten Zuwanderung, welches sich bewährt hat, aufgenommen werden. Dementsprechend wird in der Aufzählung in § 41 Abs. 2 die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Start-up-Gründer in einer separaten Ziffer aufge­nom­men.

Ebenso wie beim derzeit geltenden Zulassungsmodell für selbständige Schlüsselkräfte wird auch in Bezug auf Start-up-Gründer ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeholt. Sollte dieses mangels Erfüllung der ausländerbe­schäfti­gungsrechtlichen Voraussetzungen negativ ausfallen, ist der Antrag seitens der NAG-Behörde abzuweisen (§ 41 Abs. 4). Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Aufent­haltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Hinsichtlich der zweijährigen Gültigkeitsdauer der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ siehe die Erläuterungen zu § 41 Abs. 5, § 41a Abs. 1 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 3.

Nach zwei Jahren können Start-up-Gründer auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ um­steigen, sofern die in § 24 Abs. 4 AuslBG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei diesbezüglich eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice eingeholt wird. Seitens des Arbeitsmarktservice wird im Zusammenhang mit der Zweckänderung im Wege


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