Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 245

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eines neuerlichen Gutachtens überprüft, ob der Antragsteller mindestens zwei Vollzeit­arbeitskräfte beschäftigt, weiterhin eine aktive Rolle in der Geschäftsführung des Start-ups einnimmt, entweder einen Jahresumsatz von zumindest € 200.000 erreicht hat oder sich eine weitere Finanzierung von zumindest € 100.000 sichern konnte und das Start-up auch tatsächlich ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung anbietet.

Die in § 41a Abs. 7a Z 1 vorgesehene Bedingung, wonach Drittstaatsangehörige vor einem Umstieg auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bereits zwei Jahre über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 verfügen müssen, entspricht dem Ministerratsbeschluss vom 05.07.2016, welcher eine Überprüfung zwei Jahre nach Unternehmensgründung vorsieht. Durch die Regelung wird auch sichergestellt, dass die Gründung und Führung des Start-ups nachhaltig erfolgt und nicht durch kurzfristige Vollzeitbeschäftigung von zwei Personen und umsatzsteigernde Maßnahmen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit freiem Arbeitsmarktzugang erlangt werden kann.

Mit dem Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhält der Start-up-Gründer sodann auch einen dreijährigen Aufenthaltstitel, da er das Modul 1 der Integrations­vereinbarung ex lege erfüllt hat (§ 9 Abs. 4 Z 4 IntG) und er auf Grund der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war (§ 20 Abs. 1a).

Der Familiennachzug zu Start-up-Gründern ist im Wege einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ möglich (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1).

Zu Z 45, 46, 51 und 53 (§ 41 Abs. 5, § 41a Abs. 1 Z 1, § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 3):

Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Schlüsselkräfte soll künftig für zwei Jahre und erst danach der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit unbe­schränktem Arbeitsmarktzugang ausgestellt werden. Dadurch sollen ein Anreiz für qualifizierte Drittstaatsangehörige sowie eine Angleichung an die Rechtslage für den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ geschaffen werden. Weiters bietet die längere Gültigkeitsdauer eine Möglichkeit zur besseren Evaluierung der Beschäftigungs­bedin­gungen neu zugelassener qualifizierter Arbeitskräfte, die sich dauerhaft in Österreich niederlassen wollen. Weist jedoch der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich einer Dauer von drei Monaten, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen. Dies entspricht der diesbezüglichen Regelung für die „Blaue Karte EU“ (vgl. § 42 Abs. 4).

Auch die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für selbständige Schlüsselkräfte soll künftig für zwei Jahre ausgestellt werden. Wie bisher können Inhaber danach als Folgetitel die Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 beantragen oder, sollten sie in das System der unselbständig Beschäftigten wechseln wollen, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

Mit der Erweiterung des § 43 Abs. 4 auf bisherige Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 wird auch für Start-up-Gründer die Möglichkeit geschaffen, nach zwei Jahren auf einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ umzusteigen, sofern sie die Voraussetzungen für den Erhalt einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7a nicht erfüllen.

Zu Z 48 (§ 41a Abs. 4 Z 2):

Auf Grund der neuen Niederlassungsbewilligung für Forscher war eine Anpassung erforderlich.

Zu Z 54, 69 und 70 (§§ 43a bis 43d, 61, 62 Z 2, 67 und 68):

 


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