Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 246

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In Umsetzung der Daueraufenthalts-RL unterscheidet das NAG seit seiner Stamm­fassung zwischen Aufenthaltstiteln für den bloß vorübergehenden befristeten Auf­enthalt ohne Daueraufenthaltsperspektive (Aufenthaltsbewilligungen) und Aufenthalts­titeln, die zur befristeten Niederlassung und in weiterer Folge zum Erwerb des Daueraufenthalts (also einer unbefristeten Niederlassung) berechtigten (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 8). Nur Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Niederlassung berechtigt, können daher direkt auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, für den ua. eine vorangegangene fünfjährige Niederlassung erforderlich ist, wechseln. Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung gilt entsprechend § 2 Abs. 3 nicht als Niederlassung. Aufgrund der Daueraufenthaltsperspektive ist vor erstmaliger Erteilung von Aufenthaltstiteln, die zur Niederlassung berechtigen, die Erfüllung von „Deutsch vor Zuzug“ sowie binnen zwei Jahren nach erstmaliger Erteilung die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung erforderlich. Dazu hat der Drittstaatsangehörige Deutschkenntnisse auf dem entsprechenden Niveau in erster Linie durch Vorlage eines Zeugnisses nachzuweisen. Drittstaatsangehörige mit einem höheren Bildungsniveau (zumindest ein Schulabschluss, der der allgemeinen Univer­sitätsreife entspricht) erfüllen jedoch schon damit die Anforderungen von „Deutsch vor Zuzug“ und Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Inhaber von Aufenthalts­bewilli­gungen müssen hingegen vor dem Hintergrund ihres bloß vorübergehenden Aufent­halts ohne Daueraufenthaltsperspektive diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können jedoch auch nicht unmittelbar auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umsteigen. In ständiger Rechtsprechung (Ro 2015/22/0010 vom 19.04.2016, Ro 2016/22/0008 vom 07.06.2016, Ro 2016/22/0011 vom 20.07.2016) judiziert der VwGH, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als Auf­ent­haltstitel für einen bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt den Drittstaatsan­gehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu sein, und es dem Beschwer­deführer daher entgegen dem Gesetzeswortlaut aufgrund der unmittelbaren Anwend­barkeit der Daueraufenthalts-RL zustehe, direkt von einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umzusteigen.  Diese Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Singh (C-502/10) vom 18.10.2012 zu sehen, in dem auch dieser festhielt, dass jene Aufenthaltstitel, deren Aufenthaltszweck per se nicht bloß vorübergehender Natur ist und die immer wieder verlängert werden können, nicht vom Anwendungs­bereich der Daueraufenthalts-RL ausgeschlossen werden können (sofern nicht ein spezifischer Ausschlussgrund anwendbar ist, wie z.B. für Studenten). Aufgrund dieser Judikatur ist eine Überarbeitung des NAG unter der Prämisse der weitestgehenden Beibehaltung der Systematik des NAG (Unterscheidung zwischen Aufenthaltsbewilli­gungen für den bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt ohne Daueraufenthalts­perspektive einerseits und zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln  mit der Möglichkeit des Erwerbs eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ andererseits) erforderlich.

Es wird daher vorgeschlagen, die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen für Künstler (§ 61) und für Forscher (§ 67) als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 43a) und „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) in die bestehende Systematik des NAG zu überführen. Die bisherige Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit musste auf Grund der erfassten unterschiedlichen Personengruppen aufgesplittet werden. Für jene Personen, deren Aufenthalt nicht als bloß vorüber­gehend angesehen werden kann, wird eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ geschaffen. Jene Personen, deren Aufenthaltsge­neh­migung schon durch den mit dem Aufenthalt verfolgten Zweck einer zeitlichen Beschränkung unterliegt, zB. Au-Pairs oder Drittstaatsangehörige, die im Rahmen eines Austauschprogramms nach Österreich kommen, sowie Fremde, die als Besat­zungs­mitglieder in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt arbeiten,


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