In Umsetzung der Daueraufenthalts-RL unterscheidet das NAG seit seiner Stammfassung zwischen Aufenthaltstiteln für den bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt ohne Daueraufenthaltsperspektive (Aufenthaltsbewilligungen) und Aufenthaltstiteln, die zur befristeten Niederlassung und in weiterer Folge zum Erwerb des Daueraufenthalts (also einer unbefristeten Niederlassung) berechtigten (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 8). Nur Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Niederlassung berechtigt, können daher direkt auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, für den ua. eine vorangegangene fünfjährige Niederlassung erforderlich ist, wechseln. Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung gilt entsprechend § 2 Abs. 3 nicht als Niederlassung. Aufgrund der Daueraufenthaltsperspektive ist vor erstmaliger Erteilung von Aufenthaltstiteln, die zur Niederlassung berechtigen, die Erfüllung von „Deutsch vor Zuzug“ sowie binnen zwei Jahren nach erstmaliger Erteilung die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung erforderlich. Dazu hat der Drittstaatsangehörige Deutschkenntnisse auf dem entsprechenden Niveau in erster Linie durch Vorlage eines Zeugnisses nachzuweisen. Drittstaatsangehörige mit einem höheren Bildungsniveau (zumindest ein Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht) erfüllen jedoch schon damit die Anforderungen von „Deutsch vor Zuzug“ und Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen müssen hingegen vor dem Hintergrund ihres bloß vorübergehenden Aufenthalts ohne Daueraufenthaltsperspektive diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können jedoch auch nicht unmittelbar auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umsteigen. In ständiger Rechtsprechung (Ro 2015/22/0010 vom 19.04.2016, Ro 2016/22/0008 vom 07.06.2016, Ro 2016/22/0011 vom 20.07.2016) judiziert der VwGH, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als Aufenthaltstitel für einen bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu sein, und es dem Beschwerdeführer daher entgegen dem Gesetzeswortlaut aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Daueraufenthalts-RL zustehe, direkt von einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umzusteigen. Diese Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Singh (C-502/10) vom 18.10.2012 zu sehen, in dem auch dieser festhielt, dass jene Aufenthaltstitel, deren Aufenthaltszweck per se nicht bloß vorübergehender Natur ist und die immer wieder verlängert werden können, nicht vom Anwendungsbereich der Daueraufenthalts-RL ausgeschlossen werden können (sofern nicht ein spezifischer Ausschlussgrund anwendbar ist, wie z.B. für Studenten). Aufgrund dieser Judikatur ist eine Überarbeitung des NAG unter der Prämisse der weitestgehenden Beibehaltung der Systematik des NAG (Unterscheidung zwischen Aufenthaltsbewilligungen für den bloß vorübergehenden befristeten Aufenthalt ohne Daueraufenthaltsperspektive einerseits und zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln mit der Möglichkeit des Erwerbs eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ andererseits) erforderlich.
Es wird daher vorgeschlagen, die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen für Künstler (§ 61) und für Forscher (§ 67) als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 43a) und „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) in die bestehende Systematik des NAG zu überführen. Die bisherige Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit musste auf Grund der erfassten unterschiedlichen Personengruppen aufgesplittet werden. Für jene Personen, deren Aufenthalt nicht als bloß vorübergehend angesehen werden kann, wird eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ geschaffen. Jene Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung schon durch den mit dem Aufenthalt verfolgten Zweck einer zeitlichen Beschränkung unterliegt, zB. Au-Pairs oder Drittstaatsangehörige, die im Rahmen eines Austauschprogramms nach Österreich kommen, sowie Fremde, die als Besatzungsmitglieder in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt arbeiten,
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