Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 247

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können unverändert eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Diese Personen sind vom Anwendungsbereich der Daueraufenthalts-RL nach deren Art. 3 Abs. 2 lit. e aus­genommen.

Keinen Anpassungsbedarf gab es bei den Aufenthaltsbewilligungen Betriebsentsandte (§ 59), Selbständige (§ 60) und Sozialdienstleistende (§ 66), da diese Personen­gruppen von ihrem Aufenthaltszweck her explizit von der Daueraufenthalts-RL aus­genommen sind bzw. in zeitlicher Hinsicht eine förmliche Begrenzung aufweisen und damit vom Anwendungsbereich der Daueraufenthalts-RL ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. e Daueraufenthalts RL). Selbständige, die einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich anstreben und Niederlassungsabsicht haben, können eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf eine Aufenthaltsbewilligung „Selbständige“ nicht erteilt werden, wenn der Betroffene die Absicht hat, sich in Österreich niederzulassen (vgl. dazu VwGH 22.12.2009, 2008/21/0452, 09.11.2011, 2011/22/0006; 13.10.2011, 2009/22/0341).

Schüler (§ 63) und Studierende (§ 64) sind vom Anwendungsbereich der Dauer­aufenthalts-RL explizit ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 lit. a Daueraufenthalts-RL).

Zu Z 55 (§ 44 Abs. 2):

Fremden, die im aktiven Berufsstand keine Niederlassungsbewilligung benötigen (zB. Angehörigen internationaler Organisationen), soll in sachgerechter Weise – sofern sie die sonstigen fremdenrechtlichen Parameter erfüllen – eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden können, wenn sie im direkten Anschluss an ihr Berufsleben auch während ihres Ruhestandes in Österreich nieder­gelassen bleiben wollen. Normiert wird nunmehr, dass eine quotenfreie „Niederlas­sungs­bewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nur im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten erteilt werden kann. Bei der Beurteilung, ob der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – aus­genommen Erwerbstätigkeit“ „im unmittelbaren Anschluss“ an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten gestellt wurde, ist die Fristenregelung des § 21 Abs. 2 Z 2 zu beachten. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist daher erfüllt, wenn die Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des aktiven Berufsstandes erfolgt.

Zu Z 59, 60, 61, 62 und 63 (§ 46 Abs. 1 Z 1, 1a, 2 lit. b, c und d sowie Abs. 4 Z 3):

Der Anpassungsbedarf in § 46 ergibt sich aus der Schaffung der neuen Niederlas­sungs­bewilligungen für Künstler, Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit und Forscher. Die Neuregelung orientiert sich dabei am bestehenden System von Familien­zusammenführungen für Inhaber von Aufenthaltstiteln, die zur Niederlassung berech­tigen. Dementsprechend wird durch die Gewährung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der freie Arbeitsmarktzugang für Angehörige von Forschern auch dann sicher­gestellt, wenn diese eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder eine „Niederlas­sungs­bewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, die auf Grund einer Forschungstätigkeit iSd § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG erteilt wird, innehaben. Damit wird auch den Vorgaben von Art. 26 Abs. 6 Forscher-RL Rechnung getragen. In allen anderen Fällen kann Familienangehörigen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Der Arbeitsmarktzugang richtet sich diesfalls nach § 15 AuslBG.

Zumal durch die nunmehrigen Niederlassungsbewilligungen für Künstler oder Sonder­fälle unselbständiger Erwerbstätigkeit der Zusammenführende ein Daueraufenthalts­recht erwerben kann, ist es sachgerecht, den Familiennachzug, der nunmehr ebenso zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich führen kann, quotenpflichtig zu machen. Die Quotenpflicht der erstmaligen Zuwanderung für Familienangehörige stellt ein wichtiges Steuerungselement dar, wenngleich es in den letzten Jahren dadurch auch


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