Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 248

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kaum zu einer verzögerten Zuwanderung gekommen ist. Familienangehörige von Forschern unterliegen nicht der Quotenpflicht, um für Forscher, die durch ihre Tätigkeit einen Beitrag zum Wirtschaftsstandort Österreich liefern, einen weiteren Anreiz zum Zuzug nach Österreich zu schaffen.

Familienangehörige, die sich schon bisher auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Familienangehörige eines Künstlers oder eines Inhabers einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ in Öster­reich aufgehalten haben, unterliegen für ihren weiteren Aufenthalt nicht der Quoten­pflicht, da sie keinen Erstantrag, sondern einen Verlängerungsantrag stellen.

Durch die Ergänzung in § 46 Abs. 1 Z 1 wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Der Angehörige des Inhabers einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Selbständige gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 erhält nach geltender Rechtslage eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Im Verlängerungsfall kann ihm jedoch nur eine „Niederlassungsbewilligung“, die nur zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt, erteilt werden. Durch die vorgeschlagene Anpassung kann dem Familienangehörigen nunmehr auch im Verlängerungsfall eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden. Weiters wurden Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ aufgenommen, die zuvor als Start-up-Gründer einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 innehatten.

Mit der neuen Z 1a in § 46 Abs. 1 wird der Grundsatz „einmal Schlüsselkraft – immer Schlüsselkraft“ für nachziehende Familienangehörige von höchstqualifizierten Dritt­staats­angehörigen umgesetzt. Regelungen, die Familienangehörigen von hochquali­fizierten Personen zu Gute kommen, sollten nicht davon abhängen, ob der Familien­angehörige zugleich mit dem Hochqualifizierten mitzieht oder erst später nach Österreich zuwandert, wenn der Zusammenführende bereits einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erworben hat.

Durch die Ergänzung in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d soll die langjährige Praxis, wonach die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen zu Inhabern einer Aufenthalts­karte oder Daueraufenthaltskarte unter § 46 fällt, festgeschrieben werden. Eine derartige Konstellation fällt jedenfalls nicht unter die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/369/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28, bzw. das 4. Hauptstück.

Zu Z 65 (§ 55 Abs. 3):

Die vorgeschlagene Regelung dient der Klarstellung. Ein Verfahren gemäß § 55 ist jedenfalls auch dann zu führen, wenn die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei einer Person, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des 4. Hauptstücks fällt, von Anfang an nicht vorgelegen haben. Dies gilt unbeschadet der Rechtsprechung des VwGH (15.12.2015, Ra 2015/22/0114), wonach der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abzuweisen ist, wenn die Voraussetzung des § 57, nämlich dass der zusammenführende Österreicher sein unionsrechtliches Aufenthalts­recht in Anspruch genommen hat, nicht vorliegt. Gemäß dem Wortlaut des § 57 gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 nämlich nur dann sinngemäß, wenn der Österreicher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat.

Zu Z 66 und 67 (§§ 58 und 58a):

 


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