Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 249

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Zum Entfall der Aufenthaltsbewilligung „Rotationsarbeitskräfte“:

Mit Einführung der Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeit­nehmer („ICT“) in Umsetzung der ICT-RL entfällt aufgrund der nahezu identischen Zielgruppe die Aufenthaltsbewilligung „Rotationsarbeitskräfte“. Die vom Anwendungs­bereich der ICT-RL nicht umfassten Personengruppen, die bislang vom Anwendungs­bereich der Aufenthaltsbewilligung „Rotationsarbeitskräfte“ umfasst waren, werden als Betriebsentsandte in den Anwendungsbereich des § 59 (Aufenthaltsbewilligung „Be­triebs­entsandte“) aufgenommen.

Zu § 58 neu:

§ 58 stellt eine der Kernbestimmungen der Umsetzung der ICT-RL dar. Der ange­sprochene Personenkreis umfasst Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulas­sung zu einem befristeten Aufenthalt und zu einer befristeten Beschäftigung in Österreich als Führungskraft, Spezialist oder Trainee im Rahmen eines unternehmens­internen Transfers im Sinne der Richtlinie stellen.

Im vorgeschlagenen Abs. 1 sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitneh­mer („ICT“) geregelt. Wie die Wortfolge „ist zu erteilen“ impliziert, hat der Antragsteller bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels.

Abs. 1 Z 1 bestimmt, dass die Voraussetzungen des 1. Teils, die in den §§ 11 ff. geregelt sind, zu erfüllen sind. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie umfasst der Verweis auf den 1. Teil jedoch nicht die Z 2 des § 11 Abs. 2. Auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft kann somit nicht abgestellt werden. Von der Möglichkeit des Art. 6 ICT-RL, eine Quotenpflicht für die vom Anwen­dungsbereich der Richtlinie umfassten Drittstaatsangehörigen vorzusehen, wird im NAG nicht Gebrauch gemacht, es findet sich jedoch im neuen § 18a Abs. 3 AuslBG eine entsprechende Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Sozia­les und Konsumentenschutz.

Als besondere Erteilungsvoraussetzung normiert Abs. 1 Z 2, dass eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG vorliegen muss. Eine solche Mitteilung wird dann ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung als unternehmensintern transferierter Arbeitneh­mer gemäß § 18a AuslBG erfüllt sind, und ist gemäß § 33 Abs. 2 von der Nieder­lassungsbehörde gegebenenfalls von Amts wegen einzuholen.

Abs. 2 stellt eine – neben den allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach §§ 19 ff. geltende – Verfahrensbestimmung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) dar. Es wird bestimmt, dass die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen ist. Dies ist eine für den Antragsteller noch günstigere innerstaatliche Bestimmung als die in Art. 15 Abs. 1 ICT-RL vorgesehene Verfahrenshöchstfrist von 90 Tagen. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG über das Vorhandensein der Zulassungskriterien gemäß § 18a AuslBG gilt als notwendige Erteilungsvoraussetzung, ändert aber nichts an der abschließenden Entscheidungs­kompetenz der Niederlassungsbehörde. Der Antragsteller benötigt bei Antragstellung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) beinhaltet neben dem Recht auf Aufenthalt auch das Recht zur Ausübung jener konkreten Erwerbstätigkeit, für die die schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erstellt wurde, die von der zuständigen Niederlassungsbehörde nach Antragstellung


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