Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 250

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einzuholen ist, wenn keine Gründe des Abs. 2 Z 1 oder 2 einschlägig sind. Nach diesen Gründen ist der Antrag bei Vorliegen eines Formmangels bzw. Fehlen einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen, bei Vorliegen zwingender Erteilungshindernisse zurückzuweisen. In diesen Fällen ist von der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen. Dieses Verfahren trägt den Vorgaben der ICT RL Rechnung, die für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ein beschleunigtes „One-Stop-Shop“-Verfahren vorsieht.

Der vorgeschlagene Abs. 3 regelt den Fall der Einstellung des Verfahrens aufgrund einer rechtskräftigen negativen Entscheidung des Arbeitsmarktservice. Ergeht im Prüfungsverfahren über die Zulassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee nach § 20f Abs. 1 AuslBG durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine negative Entscheidung, kann dieser Bescheid vom Antragsteller gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG mit Beschwerde an das BVwG angefochten werden. Die negative Ent­scheidung erwächst in Rechtskraft, wenn auch die Beschwerde ab- oder zurück­gewiesen wird. Dann ist das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) ohne weiteres einzustellen.

In Einklang mit den Vorgaben des Art. 13 Abs. 2 ICT-RL kann die Aufent­halts­bewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) gemäß Abs. 4 bei Führungskräften und Spezialisten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens drei Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten und bei Trainees bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens einem Jahr im Gebiet der Mitgliedstaaten verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels richtet sich in Einklang mit der ICT-RL nach den allgemeinen Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und beträgt damit grundsätzlich ein Jahr, es sei denn die Dauer des Transfers in Österreich ist kürzer, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die jeweils genehmigte Beschäftigung als Füh­rungskraft, Spezialist oder Trainee bei der oder den im Antrag angegebenen aufneh­menden Niederlassung(en) (vgl. § 20f Abs. 3 AuslBG). Der Inhaber der Aufenthalts­bewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist daher während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels an die im Antrag angegebene aufnehmende Niederlassung gebunden (§ 20f Abs. 1 AuslBG). Ein Wechsel der aufnehmenden Niederlassung im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens, bei dem auch erneut eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f AuslBG einzuholen ist, ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehört (andernfalls würde der betreffende Drittstaatsangehörige auch die erforderlichen „Vorbeschäftigungszeiten“ im Sinne des § 18a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllen).

In Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 ICT-RL ist gemäß Abs. 5 nach Ablauf der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten von längstens drei Jahren bei Führungskräften und Spezialisten und längstens einem Jahr bei Trainees eine Ausreise in einen Drittstaat erforderlich, es sei denn, dem Drittstaatsangehörigen wurde ein anderer Aufenthaltstitel nach dem NAG ausgestellt. Es reicht daher nicht aus, wenn der Drittstaatsangehörige in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausreist und dort neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der ICT-RL beantragt, sondern es ist vielmehr eine Ausreise außerhalb des Gebiets der Europäischen Union erforderlich. Zum erforderlichen Ablauf der 4-Monatsfrist zwischen Ausreise in einen Drittstaat und neuerlicher Beantragung eines Aufenthaltstitels nach der ICT-RL siehe § 11 Abs. 2 Z 7.

Zu § 58a neu:

 


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