Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 251

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Der neue § 58a stellt neben der Änderung des § 58 die zweite Kernbestimmung der Umsetzung der ICT RL dar. In den Anwendungsbereich des neuen § 58a fallen in Um­setzung des Art. 22 ICT RL Drittstaatsangehörige, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügen und beabsichtigen, sich für mehr als 90 Tage in Österreich aufzuhalten und in einer in Österreich ansässigen aufnehmenden Niederlassung zu arbeiten.

Grundvoraussetzung für den Erhalt eines Aufenthaltstitels gemäß § 58a ist demnach ein gültiger Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer im Sinne der ICT-RL, der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde. Aufenthaltstitel, die von einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der ICT-RL ausgestellt wurden und deren Inhaber damit unter den Anwendungsbereich des § 58a fallen, sind daran zu erkennen, dass sie die Bezeichnung „ICT“ im Feld „Art des Titels“ gemäß Buchstabe a Nummer 6.4 des Anhangs zur Einheitlichen Aufenthaltstitel VO tragen (vgl. Art. 13 Abs. 4 ICT-RL).

Abs. 1 Z 1 bestimmt, dass die Voraussetzungen des 1. Teils, die in den §§ 11 ff. gere­gelt sind, zu erfüllen sind. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie umfasst der Verweis auf den 1. Teil jedoch nicht die Z 2 des § 11 Abs. 2. Auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft kann somit nicht abgestellt werden. Als besondere Erteilungsvoraussetzung normiert Abs. 1 Z 2, dass eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG vorliegen muss. Eine solche Mitteilung wird dann ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung als unternehmensintern transferierter Arbeitneh­mer gemäß § 18a AuslBG erfüllt sind, und ist gemäß § 33 Abs. 2 von der Niederlas­sungsbehörde gegebenenfalls von Amts wegen einzuholen.

Aus Abs. 1 Z 3 ergibt sich, dass Voraufenthalte des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers im Gebiet der Mitgliedstaaten bei der Bemessung der erlaubten Gesamtaufenthaltsdauer im Sinne des Art. 12 Abs. 1 ICT-RL mit zu berücksichtigen sind. Ergibt sich der Voraufenthalt im ersten Mitgliedstaat nicht aus dem Antrag und den vorzulegenden Dokumenten, ist im Zweifelsfall an die nationale Kontaktstelle (in diesem Fall das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4) heranzutreten, damit diese Rücksprache mit den Behörden des ersten Mitgliedstaats halten kann.

Abs. 2 stellt eine – neben den allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach §§ 19 ff. geltende – Verfahrensbestimmung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) dar. Es wird bestimmt, dass die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen ist. Dies ist eine für den Antragsteller noch günstigere innerstaatliche Bestimmung als die in Art. 22 Abs. 2 lit. b ICT-RL vorgesehene Verfahrenshöchstfrist von 90 Tagen. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG über das Vorhandensein der Zulassungskriterien gemäß § 18a AuslBG gilt als notwendige Erteilungsvoraussetzung, ändert aber nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde. Der Antrag­steller benötigt bei Antragstellung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) beinhaltet neben dem Recht auf Aufenthalt auch das Recht zur Ausübung jener konkreten Erwerbstätigkeit, für die die schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erstellt wurde, die von der zuständigen Niederlassungsbehörde nach Antragstellung einzuholen ist, wenn keine Gründe des Abs. 2 Z 1 oder 2 einschlägig sind. Nach diesen Gründen ist der Antrag bei Vorliegen eines Formmangels bzw. Fehlen einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis


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