24 zurück- oder abzuweisen, bei Vorliegen zwingender Erteilungshindernisse zurückzuweisen. In diesen Fällen ist von der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen. Dieses Verfahren trägt den Vorgaben der ICT RL Rechnung, die für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ein beschleunigtes „One-Stop-Shop“-Verfahren vorsehen.
Der vorgeschlagene Abs. 3 regelt den Fall der Einstellung des Verfahrens aufgrund einer rechtskräftigen negativen Entscheidung des Arbeitsmarktservice. Erfolgt im Prüfungsverfahren über die Zulassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee nach § 18a AuslBG durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine negative Entscheidung, kann dieser Bescheid vom Antragsteller gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG mit Beschwerde an das BVwG angefochten werden. Die negative Entscheidung erwächst in Rechtskraft, wenn auch die Beschwerde ab- oder zurückgewiesen wird. Dann ist das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) ohne weiteres einzustellen.
Grundvoraussetzung für die Ausübung der Mobilitätsrechte nach Art. 22 ICT-RL ist, dass der betreffende Drittstaatsangehörige über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügt. In diesem Sinne wird in Abs. 4 bestimmt, dass die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer grundsätzlich mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen ist. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 20 Abs. 1. Läuft der durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer während des Verfahrens ab, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58a in Einklang mit Art. 22 Abs. 3 lit. c ICT-RL abzuweisen.
Zu Z 68 (§ 59 Z 2):
Jene Personengruppen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als „Rotationsarbeitskräfte“ eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 58 erhalten haben, jedoch nicht vom Anwendungsbereich der ICT RL umfasst sind (und daher keine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer gemäß § 58 neu erhalten können), werden nunmehr als Betriebsentsandte in den Anwendungsbereich des § 59 aufgenommen. Konkret erhalten daher nunmehr Drittstaatsangehörige auch in den Fällen des § 18 Abs. 3 Z 2, Z 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandte“ gemäß § 59, soweit sie sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen (§ 1 Abs. 1).
Zu Z 71 (§ 63 Abs. 1 Z 4, 5 und 6):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei Privatschulen, welche sich im Anfangsstadium ihres Bestehens befinden, eine Diskrepanz zwischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Privatschulgesetz besteht. Gemäß § 15 Privatschulgesetz kann nämlich Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßigen vollen Ausbau jeweils nur für ein Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden. Diese Verleihung kann jedoch erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu welchem mit höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit eine für das gesamte Schuljahr gültige und abschließende Beurteilung möglich ist. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellt hingegen auf das bereits verliehene Öffentlichkeitsrecht ab, was dazu führt, dass Privatschulen bis zum lehrplanmäßigen vollen Ausbau keine Schüler aus Drittstaaten aufnehmen können. Damit auch Privatschulen, die noch über kein mehrjähriges Öffentlichkeitsrecht verfügen, Drittstaatsangehörige aufnehmen können, soll in § 63 Abs. 1 eine neue Z 6 eingeführt und Z 5 entsprechend adaptiert werden.
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