Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 253

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Zu Z 72 (§ 63 Abs. 3):

Durch die vorgeschlagene Adaptierung des § 63 Abs. 3 soll eine Angleichung mit § 4 Abs. 3 Schulunterrichtgesetz erfolgen, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass Schüler oftmals länger als nur ein Schuljahr für die Aneignung der deutschen Sprache benö­tigen. Aus diesem Grund wird schulpflichtigen Schülern der außerordentliche Status oftmals für zwei Jahre zuerkannt. Da bisher außerordentliche Schüler nur einmalig eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ erhalten konnten, soll nun sichergestellt werden, dass schulpflichtige Kinder im Fall der Zuerkennung des außerordentlichen Status für ein zweites Schuljahr eine weitere Aufenthaltsbewilligung erhalten können. Bei der darauffolgenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss jedoch die Aufnahme als ordentlicher Schüler nachgewiesen werden.

Zu Z 73 und 74 (§ 64 Abs. 4 bis 6):

Zu Abs. 4:

Studienabsolventen sollen künftig länger Zeit haben, nach Abschluss ihres Studiums in Österreich eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden, für die sie den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ beantragen können. Dementsprechend soll ihr weiteres Aufenthaltsrecht nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von sechs auf zwölf Monate verlängert werden. Statt der bisherigen Aus­stellung einer Bestätigung wird bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraus­set­zungen die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ einmalig um zwölf Monate verlängert. Durch den Verweis auf die allgemeine Bestimmung des § 20 Abs. 1 ist klargestellt, dass die Ausstellung für zwölf Monate eine entsprechend äquivalente Gültigkeitsdauer des Reisepasses voraussetzt. Im Falle der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 64 Abs. 4 handelt es sich daher nunmehr um einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“, welcher gemäß § 24 Abs. 1 während der Gültigkeitsdauer des bisher innegehabten Aufenthaltstitels im Inland zu stellen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Verlängerungsantrag gemäß § 64 Abs. 4 ohnehin im Inland einzubringen ist, wird die in § 21 Abs. 2 Z 8 festgelegte Möglichkeit zur Inlands­antrag­stellung für Inhaber eines verlängerten Aufenthaltstitels nach § 64 Abs. 4, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ beantragen, obsolet und hat diese Bestimmung zu entfallen.

Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht wird aber darauf zu achten sein, dass sich Studien­absolventen, die in dieser Zeit keine ihrem Qualifikationsniveau entsprechende Be­schäfti­­gung finden, nicht mit unqualifizierten Teilzeitbeschäftigungen und ohne Aussicht auf eine ausbildungsadäquate Anstellung am Arbeitsmarkt verfestigen. Insofern soll ihr weiterer Aufenthalt mit einem auf Dauer ausgerichteten Arbeitsmarkt­zugang nur mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ möglich sein.

Zu Abs. 5:

Die Änderung erfolgt in Zusammenschau mit Abs. 4. Wie bisher soll ein Umstieg für Studienabsolventen, die sich zum Zwecke der Arbeitssuche weiterhin in Österreich aufhalten, nur auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Familienangehö­riger“ möglich sein.

Zu Abs. 6:

Künftig kommt die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 nicht mehr in Betracht, weshalb § 64 Abs. 6 ins Leere läuft und die Bestimmung zu entfallen hat.

Zu Z 75 (§ 66 Abs. 1 Z 4, 5 und 6):

Durch diese Ergänzung sollen Umgehungsfälle verhindert werden. Entsprechend der geltenden Rechtslage ist eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende nicht


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