Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 254

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verlängerbar. In der Praxis traten jedoch vermehrt Fälle auf, in denen Drittstaats­ange­hörige etwa entweder nach kurzem Auslandsaufenthalt vom Ausland aus eine weitere Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende beantragten oder im Anschluss an die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung visumfrei im Inland aufhältig blieben, um sogleich erneut einen „Erstantrag“ auf (neuerliche) Erteilung einer Aufenthaltsbewilli­gung „Sozialdienstleistende“ zu stellen. Derartige Fälle laufen auf eine vom Gesetz­geber nicht gewollte „De facto Verlängerung“ des Aufenthaltstitels hinaus. Künftig kommt daher eine solche Aufenthaltsbewilligung nur mehr in Betracht, wenn der An­trag­steller in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keinen derartigen Aufenthalts­titel innehatte.

Zu Z 76 (§ 69 Abs. 2):

Ziel eines Au Pair Aufenthalts in Österreich ist es neben einer Verbesserung von Kenntnissen der deutschen Sprache, auch die österreichische Kultur durch das Leben mit der Gastfamilie kennen zu lernen. Das Au-Pair wird in die Gastfamilie integriert. Es ist daher sachgerecht, im Fall des Aufenthalts als Au-Pair einen Familiennachzug nicht zu ermöglichen.

Zu Z 77 (§ 69 Abs. 3):

Neben den geltenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach §§ 19 ff. wird ge­mäß dem neuen Abs. 3 bestimmt, dass Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitneh­mer (§ 58a) unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen sind. Dies ist – analog zu der für den Zusammenführenden geltenden verkürzten Entscheidungs­frist – für den Antragsteller eine noch günstigere innerstaatliche Bestimmung als die in Art. 19 Abs. 4 ICT-RL vorgesehene Verfahrenshöchstfrist von 90 Tagen.

Zu Z 81 (§ 80 Abs. 1 und 2):

Die Klarstellung ist erforderlich, um eine verfassungsrechtlich unzulässige dynamische Verweisung auf Regelungsinhalte der AuslBVO und der PersGV 2014 auszuschließen.

Zu Z 82 (§ 81 Abs. 41 bis 45):

Gemäß Abs. 41 gelten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Auf­enthaltsbewilligungen „Rotationsarbeitskräfte“ auch nach dem 1. Oktober 2017 innerhalb ihres Geltungsumfanges und ihrer Gültigkeitsdauer als solche weiter.

Der neue Abs. 42 bestimmt, dass bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß §§ 61 und 67 sowie bestimmte Fälle von nach §§ 62 und 69 erteilten Aufenthaltsbewilligungen in das nunmehr geltende System der Niederlassungsbewilligungen übergeleitet werden. In allen anderen Fällen des § 62 besteht weiterhin eine Aufenthaltsberechtigung. Da diese Aufenthaltsbewilligungen als Niederlassungsbewilligungen weitergelten, sind deren Inhaber zur Stellung eines Verlängerungsantrags berechtigt. Dementsprechend müssen sie das Erfordernis „Deutsch vor Zuzug“ nicht erfüllen und besteht im Fall des Familiennachzugs auch keine Quotenpflicht, da es sich gerade nicht um einen Erstzuzug handelt.

Der neue Abs. 43 sieht vor, dass Drittstaatsangehörige auch im Überleitungsfall das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen müssen. Die Verpflichtung beginnt mit der ersten originären Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, so­dass diesen Drittstaatsangehörigen jedenfalls auch volle zwei Jahre zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zur Verfügung stehen. Im Zuge der Stellung des Verlängerungsantrags sowie bei Erteilung des neuen Aufenthaltstitels in Form


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