Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 255

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einer Niederlassungsbewilligung wird der Fremde durch die zuständige Behörde auf die nunmehr bestehende Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung hinzuweisen sein.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom 19.04.2016, Ro 2015/22/0010, 07.06.2016, Ro 2016/22/0008, und 20.07.2016, Ro 2016/22/0011) ist Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung für Künstler oder Forscher und in den in Abs. 42 genannten Fällen der Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit mangels formaler Beschrän­kung des Aufenthaltsrechts ein direkter Umstieg auf einen Aufenthaltstitel „Dauer­aufenthalt – EU“ zu ermöglichen. Dementsprechend wird in Abs. 44 für die Über­gangs­fälle eine volle Anrechnung des unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts auf Grund einer dieser Aufenthaltsbewilligungen vorgesehen. Die allgemeinen Ertei­lungs­voraussetzungen des 1. Teils und den Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung muss diese Personengruppe selbstverständlich erbrin­gen.

Um Inhabern einer vor Inkrafttreten dieser Novelle ausgestellten Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 den Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ weiterhin zu ermöglichen, tritt diese Bestimmung erst mit 31. März 2018 außer Kraft.

Zu Z 83 (§ 82 Abs. 23 bis 25):

Abs. 23 regelt das Inkrafttreten.

Durch Abs. 24 wird ein redaktionelles Versehen beseitigt, welches sich im Rahmen der Erlassung des Bundesgesetzes, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichts­verhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, bei Normierung der Bestimmungen zum Außerkrafttreten der §§ 14 bis 17, 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 sowie 83 Z 3 und 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bun­des­gesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, ergeben hat.

Abs. 25 legt im Hinblick auf das bereits beschlossene Integrationsgesetz fest, dass die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichts­verhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der Änderung der Regelungen der §§ 11b, 12, 22a und 35a hat eine Anpas­sung des Inhaltsverzeichnisses zu erfolgen. Es wird auf die erläuternden Bemerkungen zu den entsprechenden Bestimmungen verwiesen.

Die Änderung des Eintrags zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 6 bis 8 (Inhaltsverzeichnis):

Die Änderungen stellen notwendige Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 9, 39 und 48 (§§ 2 Abs. 2 Z 3, 24 Abs. 2 und 31 Abs. 2 und 3):

 


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