Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 256

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

In Umsetzung der Saisonier-RL hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu entfallen, da sie in der Richtlinie selbst nicht vorgesehen ist: Bei einem kurzfristigen Aufenthalt für die Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer von nicht mehr als 90 Tagen ist künftig auch bei an sich visumbefreiten Drittstaatsangehörigen ein Visum C erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass Österreich Art. 4 Abs. 3 Visumpflicht VO anwendet (dies entspricht Art. 12 Abs. 1 lit. c Saisonier RL). Danach können die Mitgliedstaaten für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Visumbefreiung gemäß Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht VO vorsehen. Da es sich bei den Saisoniers um erwerbstätige Personen handelt, wird von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht. Somit bedürfen visumbefreite Drittstaatsangehörige für einen kurzfristigen Aufenthalt als Saisonier eines Visums. Die Ausstellung einer Unbedenklichkeits­be­schei­nigung, deren Zweck insbesondere die Überprüfung des Vorliegens einer Gefähr­dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war, entfällt daher. Sicherheitsaspekte sind in Hinkunft im Rahmen der Erteilung des Visums zu beurteilen.

Zu Z 10, 12 und 13 (§ 2 Abs. 4 Z 13, 17a und 23):

Der Begriff des Saisoniers wird einheitlich definiert. Angelehnt an die Diktion des § 5 AuslBG ist darunter sowohl eine Saisonarbeitskraft als auch ein Erntehelfer gemeint, da beide eine saisonabhängige Tätigkeit im Sinne des Art. 3 lit. b Saisonier RL ausüben.

Grundsätzlich sind Visa nach dem bisherigen System des FPG bei den Vertretungs­behörden im Ausland zu beantragen. Der Verlängerungsantrag stellt davon eine Aus­nahme dar und wird daher ausdrücklich definiert, um klarzustellen, dass die Stellung eines solchen Antrags nur für die Tätigkeit als Saisonier möglich ist. Außerdem kann nur dann ein Verlängerungsantrag gestellt werden, wenn der antragstellende Saisonier im Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber eines Visums zur Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier ist und dieses Visum noch gültig ist. Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine solche Inlandsantragstellung bzw. Verlängerung nicht mehr möglich.

Zur besseren Verständlichkeit wird die ICT-RL definiert.

Zu Z 11 (§ 2 Abs. 4 Z 17):

In § 2 Abs. 4 Z 17 wird die Definition der vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit insofern angepasst, als eine solche ua. dann vorliegt, wenn eine Tätigkeit im Rahmen der sogenannten „Working-Holiday-Programme“ gemäß Ausnahmebestimmung des § 1 Z 14 AuslBVO vorgenommen wird. Die erlaubte Dauer der Tätigkeit ergibt sich dabei aufgrund des Verweises direkt aus § 1 Z 14 AuslBVO iVm § 20 Abs. 2 Z 4.

Im Zusammenhang damit wird in § 20 Abs. 2 Z 4 in Abweichung von der Grundregel eines maximal sechsmonatigen Visums D festgehalten, dass ein Visum zu Erwerbs­zwecken zur Umsetzung bilateraler Abkommen gemäß Ausnahmebestimmung in § 1 Z 14 AuslBVO (das sind „Working-Holiday-Programme“) bis zu einer maximalen Gültig­keitsdauer von 12 Monaten ausgestellt werden kann. Diese „Working-Holiday-Pro­gramme“ sehen die gegenseitige Gewährung von „Visa für Arbeitsurlauber“ vor.

Zu Z 14 und 15 (§ 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3):

Abs. 1:

Da die Landespolizeidirektionen in Folge der Umsetzung der Saisonier-RL und der Neuschaffung des Visums aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) weitere Zuständigkeiten erhalten, ist Abs. 1 Z 2 zu ergänzen. Außerdem werden in Z 2 auch die Zuständigkeitstatbestände des Abs. 3 aufgenommen:

Z 2 lit. a betrifft zum einen die Zuständigkeit für Verlängerungen von Visa für Sai­so­niers (gemäß § 11b Abs. 2) sowie zum anderen für Verlängerungen nach Art. 33 der


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite