Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 257

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Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15.9.2009 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/399, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1 (im Folgenden: „Visakodex“), welche bisher an den Grenzübergangsstellen im Rahmen der Ermächtigung nach Abs. 2 vorgenommen werden mussten.

Z 2 lit. b betrifft die Erteilung des neu geschaffenen Visums D aus besonders berück­sichtigungswürdigen Gründen (§ 22a), welche durch die Landespolizeidirektion im Inland erfolgen kann. Die Erteilung solcher Visa kann nur mit Zustimmung des Bun­desministers für Inneres erfolgen, da dieses Visum nur unter bestimmten Voraus­setzungen zu erteilen ist (§ 22a). Insbesondere muss ein besonders berücksichti­gungs­würdiger Grund vorliegen, aufgrund dessen eine Verlängerung des Aufenthaltes im Inland (über 90 Tage hinaus) im Ausnahmefall notwendig ist, wobei die Zustimmung des Bundesministers für Inneres im Rahmen der Fachaufsicht zur abschließenden Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen einzuholen ist.

Z 2 lit. c betrifft die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2, dh. die Erteilung von Visa an Grenzübergangsstellen. Diese war bisher in Abs. 3 geregelt, wobei die Ausnahme betreffend Flugtransitvisa nun entfällt, da die Erteilung eines Flug­transitvisums ohnehin im Visakodex geregelt ist und daher eine nationale Bestimmung zu entfallen hat. Darüber hinaus entfällt der Verweis, dass auch Verlän­gerungen im Rahmen des Abs. 2 umfasst sind, da die Landespolizeidirektion für Verlängerungen künftig entsprechend Z 2 lit. a zuständig sein wird.

Die Erteilung eines Visums an der Außengrenze darf nur in den gesetzlich vor­geschriebenen Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres im Rahmen der Fachaufsicht zur abschließenden Beurteilung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen erfolgen, da die zeitlichen und praktischen Möglichkeiten der Überprüfung an der Außengrenze gegenüber dem normalen Visumverfahren naturgemäß gering sind. So werden den Schengen-Mitgliedstaaten zum Beispiel bei der Erteilung von Visa C durch den Visakodex zur Überprüfung des Antrages, der Echtheit der Dokumente, des Reisezweckes, der Personenangaben und der Beur­teilung sonstiger sicherheitsrelevanter Aspekte teils mehrwöchige Fristen zugestanden. An der Außengrenze können diese Überprüfungen teilweise nur eingeschränkt und teilweise gar nicht durchgeführt werden. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, einem Antragsteller an der Außengrenze ein Visum zur Einreise zu gewähren, obwohl dessen Antrag einem ordentlichen Visumverfahren nicht standgehalten hätte, und dies könnte auch zu Zwecken der unrechtmäßigen Migration missbraucht werden. Um dies hintan­zuhalten, soll es sich zum einen um eine ausnahmsweise Visumerteilung bei Vorliegen bestimmter Umstände handeln und zum anderen eine eingehendere Kontrolle durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministers für Inneres ermöglicht werden, da dieser im Vergleich zur Außengrenzkontrollstelle über umfangreichere Prüfinstrumente verfügt. Die ausdrückliche Normierung des Erforder­nisses einer Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Erteilung eines Visums in lit. c ist ungeachtet der in Abs. 2 bereits vorgesehenen Verordnungsermächtigung erforderlich, weil sich aus einer Verordnung gemäß Abs. 2 nur in generell abstrakter Weise ergibt, ob und an welchen Grenzübergangsstellen Visa erteilt werden können, aber nichts darüber ausgesagt wird, ob zur Erteilung solcher Visa auch die Zustim­mung des Bundesministers für Inneres in jedem Einzelfall erforderlich ist. Letzteres ergibt sich vielmehr erst aus dem in der vorgeschlagenen lit. c normierten Zustim­mungserfor­dernis.

Z 2 lit. d betrifft die Annullierung von Visa und entspricht der bisherigen Regelung des Abs. 3 zweiter Satz.

 


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