Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 282

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Wird die erlassene Rückkehrentscheidung oder die Anordnung der Außerlandes­bringung vorübergehend nicht durchführbar, entfaltet auch die Wohnsitzauflage keine Wirkung, solange der Grund für die vorübergehende Undurchführbarkeit andauert. Bei Wegfall der Gründe nach Abs. 4, weil die Rückkehrentscheidung oder die Anordnung der Außerlandesbringung wieder durchführbar ist, keine Duldung nach § 46a mehr vorliegt oder dem Drittstaatsangehörigen nicht mehr die Freiheit entzogen wird, lebt auch die Wohnsitzauflage – ex lege – wieder auf, ohne dass die Erlassung eines neuerlichen Bescheides notwendig ist.

Zu Abs. 5:

Fälle, in denen die Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 wegen der nach­träglichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigen oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gegenstandslos wird oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft tritt, weil das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelas­sen wird, sind von der Ruhensbestimmung nicht erfasst. In diesen Fall ist die Rück­kehr­entscheidung oder die Anordnung zur Außerlandesbringung aufgrund der Gegen­standslosigkeit bzw. aufgrund des Umstandes, dass der entsprechende Bescheid außer Kraft getreten ist, nicht mehr im Rechtsbestand und kann eine auf eine rechts­kräftige Rückkehrentscheidung basierende Wohnsitzauflage keine Gültigkeit mehr erfahren und tritt – ex lege – außer Kraft. Sofern sich die Wohnsitzauflage in diesen Fälle auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 bezieht, tritt ebenso die Gebietsbeschränkung gemäß § 52a außer Kraft und es wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vor­schreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand „Gefahr in Verzug“ maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nicht­gewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig.

Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Dritt­staats­angehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefäh­rdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die


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