Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 283

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Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verblei­ben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffent­lichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwick­lung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Gleiches ist gerechtfertigt anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige Handlungen setzt oder gesetzt hat, welche den Schluss zulassen, dass er seiner Ausreise­verpflichtung nicht nachkommen wird, er über seine Identität, Herkunft oder Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat oder eine Überstellung bereits verhindert hat. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen in Abs. 2 und 3 verwiesen.

Missachtet der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage, liegt eine Verwaltungsüber­tretung gemäß § 121 Abs. 1a vor. Eine Verwaltungsübertretung liegt jedoch nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwalt­schaf­ten oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme missachtet. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG verwie­sen. Ergänzend wird angeführt, dass in diesen Fällen mangels Vorliegen einer Verwal­tungsübertretung eine Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 nicht zulässig ist und wird auf die Erläuterungen zu § 39 Abs. 1 Z 3 verwiesen. Gleichzeitig kann die Missachtung der Wohnsitzauflage bei der Prüfung der Verhängung der Schubhaft – unter Berück­sichtigung weiterer Gründe – herangezogen werden.  Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu §§ 76 Abs. 3 Z 8 und 121 Abs. 1a verwiesen. Es erscheint daher geboten, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung im Man­dats­bescheid vorzusehen.

Zu Z 69 (§ 58 Abs. 2 und 3):

In Abs. 2 ist bisher ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin zu informieren ist. Wurde bereits einmal ein angekündigter Abschie­betermin aus dem Fremden zurechenbaren Gründen versäumt, ist er erst im Zuge der Festnahme über den nächsten Abschiebetermin zu informieren. Für Abschie­bungen außerhalb dieser Fallkonstellationen, insbesondere die Abschiebung von Fremden ohne vorangegangenes Asylverfahren, gibt es keine solche Verpflichtung.

In unionsrechtlicher Hinsicht besteht keine Notwendigkeit für eine derartige Infor­mationsverpflichtung. Die Ankündigung des konkreten Abschiebetermins hat sich zudem in der Praxis für die effektive Durchsetzung einer Abschiebung oftmals als hin­derlich erwiesen. Sie ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu Gunsten des Fremden, der abgeschoben werden soll, auch dann nicht geboten, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit der Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz erlassen wurde. Soweit nämlich der vorge­schlagenen Aufhebung des Abs. 2 im Rahmen des Begutachtungsverfahrens ver­schiedentlich entgegengehalten wurde, dass es dem Fremden ohne vorherige Kenntnis des Abschiebetermins oftmals nicht mehr möglich wäre, dringende persön­liche Angelegenheiten – etwa die Auflösung seines Haushalts oder die Beendigung


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