und Abwicklung vertraglicher Beziehungen – zu regeln, dem Entfall der Ankündigung daher das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) entgegenstehe oder gar eine Abschiebung, deren Termin nicht im Vorhinein angekündigt wurde, gegen § 50 FPG bzw. Art. 3 EMRK verstoßen könne, wird übersehen, dass die gesetzlich vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55), die bei Überwiegen besonderer Umstände auf begründeten Antrag des Fremden auch über 14 Tage hinaus verlängert werden kann, und – im Falle der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes – der Durchsetzungsaufschub (§ 70 Abs. 3) sowie gegebenenfalls die Duldung (§ 46a Abs. 1 Z 4) ausreichende Möglichkeiten bieten, um auf besondere, in der Person des Fremden gelegene Umstände Bedacht zu nehmen und den Abschiebetermin entsprechend festzusetzen. Die Ankündigung des konkreten Abschiebetermins ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nicht erforderlich, um schutzwürdigen persönlichen Belangen des abzuschiebenden Fremden Rechnung zu tragen. Vielmehr hat ein Fremder, gegen den eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, nach Ablauf der – in Berücksichtigung besonderer Umstände allenfalls über 14 Tage hinaus verlängerten – Frist für die freiwillige Ausreise bzw. nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs jederzeit damit zu rechnen, abgeschoben zu werden. Aus diesen Gründen entfällt Abs. 2.
Die in Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung, den Fremden bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren und auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung hinzuweisen, bleibt unverändert im Rechtsbestand. Der Entfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Information über den Abschiebetermin hindert die Behörde naturgemäß nicht daran, wenn es zweckmäßig erscheint, betroffene Fremde weiterhin über den anstehenden Abschiebetermin zu informieren. Im Übrigen siehe auch die Erläuterungen zu § 12a Abs. 3 Z 2 AsylG 2005.
Aufgrund des Entfalls des Abs. 2 ist Abs. 3 entsprechend anzupassen.
Zu Z 70 (§ 67 Abs. 4):
Bisher sieht § 67 Abs. 4 vor, dass die Frist eines Aufenthaltsverbotes bereits mit Eintritt der Durchsetzbarkeit, also regelmäßig nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf des Durchsetzungsaufschubs (§ 70 Abs. 3), zu laufen beginnt. Dies führt in jenen Fällen, in denen sich eine Abschiebung als unmöglich erweist oder die Ausreise – nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 – aus sonstigen Gründen verzögert wird, zu einer faktischen Verkürzung der Frist, weil diese zwar bereits zu laufen begonnen hat, der aus dem Aufenthaltsverbot verpflichtete Fremde sich aber noch im Bundesgebiet befindet und dementsprechend auch seiner Ausreisepflicht noch nicht nachgekommen ist. Um derartige Fälle künftig zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Frist des Aufenthaltsverbotes erst ab dem Zeitpunkt der Ausreise laufen zu lassen und insofern eine Gleichbehandlung mit der Regelung des Fristenlaufs bei Einreiseverboten (§ 53 Abs. 4) herzustellen.
Zu Z 71 und 72 (§ 76 Abs. 2a und 3 Z 8):
Zu Abs. 2a:
Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt.
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