Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 286

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Die Z 8 soll überdies um die Missachtung von Auflagen, Gebietsbeschränkungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a oder 57 oder § 15b AsylG 2005 erweitert werden. Diese kann künftig bei der Prüfung der Anordnung einer Schubhaft als ein weiteres Kriterium herangezogen werden. Nicht in die Aufzählung aufge­nommen wurde hingegen eine Verletzung der Wohnsitzbeschränkung, weil eine Flucht­gefahr (noch) nicht ersichtlich ist, wenn der Fremde zwar unter Verstoß gegen § 15c AsylG 2005, jedoch entsprechend den Anforderungen des MeldeG und insoweit ordnungsgemäß gemeldet ist.

Zu Z 74 (§ 80 Abs. 2):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen in Abs. 2 wird – entsprechend den dies­bezüglich von der Rückführungs-RL gebotenen Möglichkeiten – die Höchstdauer der gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordneten Schubhaft allgemein von vier auf insgesamt sechs Monate angehoben. Die Anwendbarkeit der Höchstdauer von sechs Monaten ist daher – anders als nach der geltenden Rechtslage (Abs. 3) – nicht mehr auf den Fall beschränkt, dass über einen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist und der Fremde aus diesem Grund vorerst nicht abgeschoben werden darf. Zugleich wird die Höchstdauer der gegen einen mündigen Minderjährigen verhängten Schubhaft in verhältnismäßiger Weise von zwei auf drei Monate erhöht.

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen – auch insoweit, als sie mündige minderjährige Fremde betreffen – den Vorgaben gemäß Art. 15 Abs. 5 Rückführungs RL. Die praktische Erfahrung zeigt, dass  die Höchstdauer von derzeit vier Monaten mitunter zu kurz bemessen ist, um nicht nur ein Ersatzreisedokument erlangen, sondern auch die Abschiebung effektuieren zu können. Dies hat seinen Grund darin, dass mehrere Herkunftsstaaten ihr Botschaftspersonal nicht laufend für die Anfor­derung und Ausstellung von Ersatzreisedokumenten zur Verfügung stellen, sondern bloß in regelmäßigen, jedenfalls aber mehrmonatigen Abständen Kommissionen nach Österreich entsenden, denen gegenüber die Antragstellung auf Erteilung des Ersatz­reisedokumentes erfolgen und Beweismittel vorgelegt werden können. Die Anhebung der Höchstdauer auf sechs Monate zumindest für die Schubhaft, die gegen einen volljährigen Fremden angeordnet wird, dient daher der Steigerung der Effizienz im Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens.

Die Bezugnahme auf die „angeordnete“ statt – wie bisher – die „verhängte“ Schubhaft dient der Angleichung an die Terminologie des § 76 und bezweckt keine Änderung der Rechtslage.

Da die Dauer einer während des laufenden Asylverfahrens angeordneten Schubhaft bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der – im Falle einer zurück- oder abweisenden asylrechtlichen Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassenden bzw. gemäß § 59 Abs. 5 bereits existierenden – aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 5 einem eigenen Fristenregime unterliegt, ist Abs. 2 dahin­gehend zu ergänzen, dass die darin normierten Höchstdauern nur „vorbehaltlich des Abs. 5“ gelten sollen.

Zu Z 75 (§ 80 Abs. 4):

Der vorgeschlagene Abs. 4 dient einer Anpassung des Schubhaftregimes an unions­rechtliche Vorgaben. Die geltende Fassung des Abs. 4 sieht – für die darin ent­sprechend Art. 15 Abs. 6 Rückführungs RL definierten Ausnahmefälle – Durchrech­nungszeiträume von einem Jahr (Satz 1) bzw. 18 Monaten (Satz 2 und 4) vor, innerhalb derer die Aufrechterhaltung der Schubhaft wegen desselben Sachverhaltes für einen Zeitraum von sechs bzw. zehn Monaten (Höchstdauer) zulässig ist. Dies führt dazu, dass nach Ablauf des alten und Beginn eines neuen Durchrechnungszeitraums


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite