Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 287

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die sechs- oder zehnmonatige Höchstdauer abermals – wenn auch erst nach einer zeitlichen Unterbrechung, während derer der Fremde unter keinen Umständen in Schubhaft genommen werden durfte – zur Gänze zur Verfügung steht (in diesem Sinne VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053, zur vergleichbaren Vorgängerregelung des § 69 Abs. 3 FrG 1997). Dadurch kann äußerstenfalls sogar die von Art. 15 Abs. 6 Rückführungs RL ermöglichte Höchstdauer von 18 Monaten überschritten werden. Um diesen Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben zu beseitigen, wird vorgeschlagen, die Durchrechnungszeiträume von einem Jahr bzw. 18 Monaten ersatzlos entfallen zu lassen, zugleich aber den von Art. 15 Abs. 6 Rückführungs RL vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen und die höchstzulässige Dauer der Schubhaft auf 18 Monate anzuheben.

Abgesehen von den vorgenannten unionsrechtlichen Bedenken ist festzuhalten, dass die in Abs. 4 vorgesehenen Durchrechnungszeiträume auch nicht geeignet sind, die gemäß Abs. 1 erforderliche Minimierung der Schubhaftdauer zu gewährleisten, weil die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gemäß Abs. 6 bzw. – bei einer länger als vier Monate dauernden Anhaltung – gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG ohnehin in regelmäßigen Abständen von vier Wochen zu überprüfen ist. Die vorgeschlagene Änderung bewirkt zudem keine Verschlechterung der Rechtslage zu Lasten des betroffenen Fremden, weil es bereits nach der geltenden Fassung des Abs. 4 grundsätzlich möglich ist, die Schubhaft – wenn auch infolge der Durchrechnungszeiträume mit einer gewissen zeitlichen Unterbrechung – für einen Zeitraum von insgesamt 18 Monaten aufrecht­zuerhalten. Auch unter diesen Gesichtspunkten können die Durchrechnungszeiträume entfallen.

Zu Z 76 (§ 80 Abs. 5):

Abs. 5 sieht nach geltender Rechtslage vor, dass die gegen einen Asylwerber zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 76 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall) oder unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin Verordnung (§ 76 Abs. 2 Z 2) angeordnete Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung aufrechterhalten werden darf. Wird in den Fällen gemäß § 17 Abs. 1 BFA VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des BVwG und, wenn dieses die Beschwerde zurück- oder abweist, auch darüber hinaus aufrechterhalten werden. In all diesen Fällen darf die Schubhaft nicht länger als zehn Monate innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten betragen.

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Anordnung von Schubhaft gegen einen Asylwerber – und zwar selbst dann, wenn das BVwG seiner Beschwerde in den Fällen des § 17 BFA VG die aufschiebende Wirkung zuerkennt – ergibt sich bereits aus § 76 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall, der die „Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ als zulässigen Haftzweck normiert, und aus § 76 Abs. 2 Z 2, der die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens im Sinn der Dublin-Verord­nung ermöglicht, wovon nicht nur die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat aufgrund einer bereits durchsetzbar gewordenen Überstellungsentscheidung, sondern auch die dieser Entscheidung vorgelagerten Maßnahmen wie insbesondere die Durch­führung der Konsultationen umfasst sind.

Es wird daher vorgeschlagen, Abs. 5 in sprachlicher Hinsicht dahingehend zu vereinfachen, dass er nur mehr darauf abstellt, dass gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, während des laufenden Asylverfahrens die Schubhaft angeordnet  wird, und die Höchstdauer einer solchen Schubhaft bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der gemäß § 10 AsylG 2005


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