Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 288

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zu erlassenden oder gemäß § 59 Abs. 5 bereits bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit 10 Monaten festlegt. Dies ist unionsrechtlich zulässig, weil die Anord­nung der Schubhaft gegen Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf inter­nationalen Schutz gestellt haben, nicht der Rückführungs-RL, sondern der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter­nationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 96 (im Folgenden: „Aufnahme RL“), deren Art. 8 bis 11 im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 5 und 6 Rückführungs RL keine Höchstdauer vorsehen, bzw. der Dublin-Verordnung unterliegt. In Anlehnung an die geltende Rechtslage behält der vorgeschlagene Abs. 5 Satz 1 die Höchstdauer von 10 Monaten bei; abweichend von der geltenden Rechtslage ist jedoch in allgemeiner Weise vorgesehen, dass die während des laufenden Asylverfahrens angeordnete Schubhaft die Höchstdauer von 10 Monaten bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der (gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassenden oder gemäß § 59 Abs. 5 bereits bestehenden) aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht überschreiten darf, während in die Höchstdauer von zehn Monaten nach der geltenden Fassung (Abs. 5 Satz 1) auch die während der ersten vier Wochen nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens vollzogene Schubhaft einzurechnen ist.

Festzuhalten ist, dass die im vorgeschlagenen Abs. 5 normierte Höchstdauer von zehn Monaten sich ausschließlich auf die während des laufenden Asylverfahrens ange­ordnete Schubhaft und die bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthalts­beendenden Maßnahme vollzogene Anhaltung bezieht. Sie sagt daher nichts darüber aus, ob die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet werden darf. Eine Aufrechterhaltung oder neuerliche Anordnung der Schubhaft ist vielmehr nach § 76 Abs. 2 zu beurteilen und setzt daher insbesondere das (weitere oder neuerliche) Vorliegen eines Sicherungsbedarfs und die mangelnde Eignung gelinderer Mittel voraus. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer bereits während des laufenden Asylverfahrens angeordneten und vollzogenen Schubhaft über dessen rechtskräftig negativen Abschluss hinaus folgt im Übrigen aus § 76 Abs. 5, wonach eine zur Sicherung des Verfahrens verhängte Schubhaft ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer neuerlichen Anordnung der Schubhaft nach Vorliegen einer vollstreckbaren negativen, mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 AsylG 2005 verbundenen Asylentscheidung wiederum ergibt sich aus § 76 Abs. 2 Z 1 dritter Fall, wonach die Sicherung der Abschiebung unabhängig davon, ob der Abschiebetitel (§ 46 Abs. 1) von einem vorangehenden Asylverfahren oder einem vorangehenden Verfahren zur Erlas­sung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG herrührt, ein eigenständiger Haftzweck ist.

Zu beachten ist außerdem, dass ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der entweder bereits bestehenden (§ 59 Abs. 5) oder mit der zurück- bzw. abweisenden Ent­scheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbindenden (§ 10 AsylG 2005) aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft (nur mehr) der Sicherung der Abschiebung dient. Durch den mit der Durchsetzbarkeit einhergehenden Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 gilt der (bisherige) Asylwerber zudem als unrechtmäßig aufhältig (§ 31 Abs. 1a). Ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 10 AsylG 2005) hat die Schubhaft daher den Vorgaben des Art. 15 Abs. 5 und 6 Rückführungs RL bzw. Abs. 1 und 4 zu ent­sprechen. Der vorgeschlagene Abs. 5 Satz 2 sieht daher vor, dass die bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verstrichene Schub­haftdauer (maximal 10 Monate) zur Gänze auf die Höchstdauer gemäß Abs. 1 oder gegebenenfalls Abs. 4 – die bei Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit hinaus ab diesem Zeitpunkt, bei einer nach diesem


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