Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 289

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Zeitpunkt neuerlich erfolgenden Anordnung der Schubhaft hingegen ab dem Beginn der hierauf beruhenden Anhaltung zu bemessen ist – anzurechnen ist.

Zum Entfall des auch in Abs. 5 vorgesehenen Durchrechnungszeitraums von 18 Monaten wird auf die Erläuterungen zu § 80 Abs. 4 verwiesen.

Zu Z 79 (§ 104 Abs. 2):

Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens, da neben den Landespolizeidirektionen auch der Bundeminister für Inneres zur Ermittlung verar­beiteter Verfahrensdaten ermächtigt ist. Entsprechend dem FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, RV 1803, XXIV. GP, wurden die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten durch die Lan­despolizeidirektionen übernommen, weshalb damals in mehreren Bestim­mungen des FPG, unter anderem in § 104 Abs. 2, das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt wurde. Ursprünglich wurde die Zustän­dig­keit des Bundesministers für Inneres über den Begriff „Fremdenpolizeibehörde“ miterfasst; dies entfiel auf Grund eines redaktionellen Versehens. Es bedarf jedoch nach wie vor einer Grundlage für diese Zuständigkeit, weshalb das Versehen nun bereinigt wird.

Zu Z 80 (§ 106):

Diese Ergänzung ist notwendig, um § 27 Abs. 3 Z 6 Rechnung zu tragen, sodass die Landespolizeidirektion vom Arbeitsmarktservice informiert wird, wenn einem Fremden eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde und infolgedessen die Annullierung des Visums zu erfolgen hat.

Zu Z 81 (§ 114 Abs. 6):

Der Gesetzestext wird dem Wortlaut der §§ 19a bis 20c StGB, novelliert durch BGBl. I Nr. 108/2010, RV 918, XXIV. GP, angepasst.

Zu Z 82, 84 bis 86 und 87 (§ 120 Abs. 1b und 1c sowie Abs. 5 bis 7, 10 und 11):

Nach geltender Rechtslage begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 120 Abs. 1 und Abs. 1a FPG). Darunter fallen verschiedenste Sachverhalte. Ein Fremder, der seinen visumfreien Aufenthalt versehentlich um einen Tag überschreitet, fällt gleicher­maßen unter diese Regelung wie jener Fremde, der trotz eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Einreiseverbotes, also trotz einer bereits rechtskräftigen behördlichen Feststellung der Ausreisepflicht, nicht zeitgerecht ausreist.

Es ist daher sachgerecht, für jene qualifizierten Sachverhalte einen eigenen Straf­tatbestand mit erhöhtem Strafrahmen vorzusehen.

Zu Abs. 1b:

Nach Abs. 1b ist strafbar, wer als Fremder nicht ausreist – und sich folglich unrecht­mäßig im Bundesgebiet aufhält –, obwohl die gegen ihn erlassene Rückkehrent­scheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, sofern er seiner Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA VG nachgekommen ist oder ein solches Rückkehrberatungsgespräch bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu ver­tretenden Gründen nicht stattgefunden hat. Von der Strafbarkeit des (bloßen) unrechtmäßigen Aufenthaltes unterscheidet sich der Tatbestand gemäß dem vorge­schlagenen Abs. 1b dadurch, dass zu der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes die Zuwiderhandlung gegen eine durchsetzbare, vom Bundesamt oder BVwG rechtskräftig festgestellte, damit grundsätzlich endgültig gewordene und auch dem Betroffenen unmissverständlich zur Kenntnis gebrachte Ausreisepflicht und – im Falle des bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung unterblie-


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