Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 290

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

benen Rückkehrberatungsgesprächs (§ 52a Abs. 2 BFA VG) – auch die Missachtung der Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA VG hinzutreten. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis­mäßigkeit gerechtfertigt, diesen Fall, wie vom vorgeschlagenen Abs. 1b beabsichtigt, mit einer strengeren Strafe zu belegen als den „schlicht“ unrechtmäßigen Aufenthalt – wie etwa eine geringfügige Überschreitung des visumpflichtigen oder des erlaubten visumfreien Aufenthalts – gemäß Abs. 1a.

Der vorgeschlagene Verwaltungsstraftatbestand hat zwei Anwendungsvoraussetzun­gen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Dies ist zunächst der Eintritt der Rechtskraft und der Durchsetzbarkeit der gegen den Fremden bestehenden Rückkehrentscheidung, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese „isoliert“ erlassen wurde oder mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 verbunden ist. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 Satz 1 grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. In den meisten Fällen wird daher der Eintritt der Rechtskraft mit jenem der Durchsetzbarkeit zeitlich zusammenfallen. Rechtskraft und Durchsetzbarkeit können allerdings auch zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten. So kann die Durchsetzbarkeit in dem – auch in § 52 Abs. 8 Satz 1 genannten – Fall des § 16 Abs. 4 BFA VG bereits vor der Rechtskraft eintreten, wenn der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, die mit einer abweisenden Entscheidung des Bundesamtes über einen Antrag auf internationalen Schutz verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, oder – auch in anderen als den in § 16 Abs. 4 BFA VG genannten Fällen – danach, wenn etwa der Revision gegen ein über die Rückkehrentscheidung ergangenes Erkenntnis des BVwG gemäß § 30 Abs. 2 VwGG oder der hiergegen erhobenen Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Für jene Fälle, in denen Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung in zeitlicher Hinsicht auseinanderfallen, stellt Abs. 1b klar, dass beide Wirkungen kumulativ vorliegen müs­sen.

Die zweite Voraussetzung stellt auf die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehr­beratungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA VG ab. Dabei kann es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Unterschied bedeuten, ob der Fremde dieser Pflicht von vornherein nicht nachkommt oder aber ihr zwar nachkommt, sich aber im Wissen um die beim Rückehrberatungsgespräch regelmäßig angebotene Rückkehrhilfe und Perspektivenabklärung für den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet entscheidet. Ein Unterschied besteht in zeitlicher Hinsicht nur insofern, als es in der Variante der unterlassenen Inanspruchnahme des Rückkehrberatungs­gesprächs darauf ankommt, dass dieses bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht stattgefunden hat.

Der Begriff der „vom Fremden zu vertretenden Gründe“ findet sich bereits jetzt in § 15 Abs. 2 AsylG 2005, §§ 46a und 52 Abs. 9 FPG sowie § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985. Im vorgeschlagenen Abs. 1b findet er sich sowohl in Bezug auf das Unterbleiben der unverzüglichen Ausreise als auch in Bezug auf das Unterbleiben des Rückkehr­bera­tungsgesprächs. Im Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Ausreise ist zu beach­ten, dass § 55 Abs. 2 ohnehin bereits im Verfahren zur Erlassung der Rückkehr­entscheidung eine Verlängerung der grundsätzlich 14 Tage dauernden Frist zur freiwilligen Ausreise ermöglicht, sofern der Fremde das „Überwiegen besonderer Umstände“ aus Eigenem vorbringt. Wurden derartige Gründe im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht vorgebracht, so kann dies grundsätzlich ein Anhaltspunkt dafür sein, dass das Unterbleiben der Ausreise vom Fremden auch zu vertreten ist. Gründe, die vom Fremden nicht zu vertreten sind und zum Entfall einer Strafbarkeit nach Abs. 1b führen, können etwa eine schwere, kurz vor oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise eintretende Erkrankung, die eine akute Behandlung noch in Österreich erfordert, oder die Regelung sonstiger, eine vorüber-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite