oder 60 Gebrauch gemacht zu haben, ist davon auszugehen, dass die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere die vom Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, nach wie vor gegeben sind. Da sich dieser Fall von einer „schlicht“ rechtswidrigen Einreise maßgebend unterscheidet, ist es gerechtfertigt, einen entsprechend höheren als den in Abs. 1 vorgesehenen Strafrahmen vorzusehen. Verfügt der Fremde freilich über eine Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a, ist der Tatbestand nicht erfüllt, weil diesfalls die Einreise ungeachtet des aufrechten Einreiseverbotes rechtmäßig wäre. Sollte der Fremde zwar trotz Vorliegens eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig einreisen, aber einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und in weiterer Folge einen asylrechtlichen Status erhalten, liegt ebenfalls keine Strafbarkeit nach Abs. 1c vor (Abs. 5). Während des Asylverfahrens ist das Verfahren zu unterbrechen und der Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.
Im Falle der abermaligen unrechtmäßigen Einreise unter Verletzung eines gültigen Einreiseverbotes erscheint es sachgerecht, dass anstelle der Geldstrafe ein Primärarrest verhängt wird.
Im Hinblick auf das Unionsrecht ist anzumerken, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Strafmaßnahmen nach einzelstaatlichem Strafrecht gegen Drittstaatsangehörige zu verhängen, auf die das Rückkehrverfahren nach Maßgabe der Rückführungs-RL angewandt wurde und die sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtrückkehr illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. In diesen Fällen ist die vollständige Einhaltung der Grundrechte zu garantieren, insbesondere derjenigen, die durch die EMRK und die Grundrechtecharta garantiert sind (EuGH Rs. C-329/11, Achughbabian, Rz. 48-49). Die Rückführungs-RL steht einer nationalen strafrechtlichen Sanktion nicht entgegen, wenn der Fremde nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet einreist (EuGH Rs. C 290/14), oder auf den Fremden das Rückkehrverfahren angewandt wurde und sich dieser ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält, sofern sich die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung dadurch nicht zu verzögern droht. (EuGH Rs. C-329/11; siehe auch Rs. C-61/11).
Zu Abs. 5 bis 7:
Die Abs. 5 bis 7 sind aufgrund der Einführung der beiden neuen Straftatbestände entsprechend anzupassen.
Zu Abs. 10:
Durch die Ergänzung in Abs. 10 wird klargestellt, dass der Versuch der unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet, auch in der gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1c qualifizierten Form, strafbar ist.
Zu Abs. 11:
Im neuen Abs. 11 wird bestimmt, dass anhängige Verwaltungsstrafverfahren, die gegen Fremde wegen der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c geführt werden, einzustellen sind, sofern diesen während des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 oder NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation nach dem NAG ausgestellt wird. Nicht umfasst sind folglich jene Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c, die vor der Statuszuerkennung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation nach dem NAG oder AsylG 2005 bereits
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite