Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 293

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abgeschlossen sind und erwächst dem Fremden aus dieser Bestimmung jedenfalls kein Regressanspruch hinsichtlich bereits geleisteter Strafzahlungen. Durch den Ver­weis auf § 45 Abs. 2 VStG wird klargestellt, dass im Falle der Einstellung des Ver­waltungsstrafverfahrens grundsätzlich ein Aktenvermerk mit Begründung genügt, es sei denn es liegt eine der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 VStG vor.

Zu Z 83 (§ 120 Abs. 2 Z 1):

Nach bisheriger Rechtslage sind wissentlich falsche Angaben nur strafbar, wenn sie im Verfahren zur Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde erfolgen. Da die Anzahl an Drittstaaten, gegenüber welchen die Visumpflicht aufgehoben wurde, immer größer wird (siehe Anhang II zur Visumpflicht-VO), greift die bisherige Regelung oft ins Leere. Straffrei ist nach geltender Rechtslage auch die Vortäuschung der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz, um so eine Dokumentation nach dem NAG zu erlangen. In Hinkunft werden auch wissentlich falsche Angaben im Rahmen der Über­prüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthaltes sowie gegenüber der Behörde im Verfahren zur Ausstellung einer Dokumentation strafbar sein und wird somit eine Gleichbehandlung ähnlicher Sachverhalte hergestellt.

Zu Z 88 (§ 121 Abs. 1):

Hiebei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 89 (§ 121 Abs. 1a):

Mit Aufnahme des neuen Abs. 1a in § 121 sollen die Missachtung einer Wohn­sitz­auflage nach § 57, die Missachtung einer Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005, die Missachtung einer Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 oder der unzulässige Aufenthalt eines Fremden außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt nach § 52a beschränkt ist, eine Verwaltungsübertretung darstellen und mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen sein. Wurde ein Fremder wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft, soll er mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft werden.

Der Strafvollzug soll sich dabei nach den Bestimmungen des VStG und VVG richten.

Nicht vorliegen soll eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1a in Fällen des § 56 Abs. 3, dh. wenn sich der Fremde zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, zur Befolgung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden oder zur notwendigen Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung gerechtfertigter Weise außerhalb des Gebietes, auf das die Gebietsbeschränkung lautet, aufhält. Darüber hinaus soll eine Strafbarkeit auch nicht vorliegen, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist (§ 120 Abs. 5 Z 4). Dies gilt sowohl für das Grunddelikt als auch die Qualifikation.

Vor dem Hintergrund dieser neuen Verwaltungsstrafbestimmung soll – zur ent­sprechen­den Ahndung einer Verletzung der Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage oder Anordnung der Unterkunftnahme sowie zur entsprechenden Effektuierung des dahinterstehenden Zwecks – mit Aufnahme der neuen Z 3 in § 39 Abs. 1 eine zusätzliche Organbefugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einge­führt werden. Demnach sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes er­mäch­tigt sein, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verwaltungs­strafverfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a,


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