Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 294

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eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.

Davon soll beispielsweise folgender Fall umfasst sein: Der Aufenthalt eines Dritt­staatsangehörigen wird gemäß § 52a auf den Bezirk Salzburg-Stadt beschränkt. In Missachtung dieser Gebietsbeschränkung verlässt dieser Salzburg und wird in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Diese sind nunmehr ermächtigt, ihn nach § 39 Abs. 1 Z 3 festzunehmen und der zuständigen Landespoli­zeidirektion vorzuführen.

Um in diesen Fällen so rasch wie möglich den rechtlich angeordneten Zustand wiederherzustellen, soll jedoch abweichend von der Zuständigkeitsbestimmung des § 6 Abs. 9 erster Satz gemäß dem vorgeschlagenen letzten Satz in § 6 Abs. 9 nicht jene Landespolizeidirektion zuständig sein, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde, sondern jene Landespolizeidirektion, auf deren Sprengel der Aufenthalt des Fremden nach § 52a beschränkt wurde oder in deren Sprengel eine Wohnsitzauflage nach § 57 oder eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 angeordnet wurde. Sieht man nämlich eine solche Abweichung nicht vor, würde durch Amtshandlungen der Landespolizeidirektionen und deren Organe eine Sachlage geschaffen werden, die den rechtswidrigen Zustand (Verletzung der Gebiets­beschränkung, der Wohnsitzauflage oder der Anordnung der Unterkunftnahme) nicht beendet, sondern vielmehr unverhältnismäßig verlängert.

In dem oben genannten Beispiel soll daher nicht die Landespolizeidirektion Wien, son­dern die Landespolizeidirektion Salzburg zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig sein. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in diesem Fall ermächtigt und verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen der Landespolizeidirektion Salz­burg vorzuführen.

Von der Bestimmung des § 121 Abs. 1a sollen sowohl jene Fälle umfasst sein, in denen ein Drittstaatsangehöriger eine Gebietsbeschränkung, Wohnsitzauflage, Wohn­sitz­beschränkung oder Anordnung der Unterkunftnahme missachtet, als auch jene Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige den angeordneten Beschränkungen von vorn­herein nicht nachkommt.

Zu Z 90 (§ 121 Abs. 6):

Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen in § 121 Abs. 6 sollen auch Verwaltungs­übertretungen nach § 121 Abs. 1a oder bewilligte Unterbrechungen nach § 122a samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion (§ 60 SPG) verarbeitet werden. Dies soll unabhängig davon gelten, dass eine solche Speicherung auch in den Verfahrensdatenbanken der Lan­despolizeidirektionen zu erfolgen hat. Rechtsgrundlage für die Speicherung in den Verfahrensdatenbanken der Landespolizeidirektionen bildet § 104.

Zu Z 91 (§ 122a):

Um Fremde nicht daran zu hindern, ihrer Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 nachzukommen, soll der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 120 und 121 nach der neuen Bestimmung des § 122a unterbrochen werden können, wenn gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nach § 52 Abs. 8 binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird. Weiters dürfen der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Die Neubestimmung soll nicht nur die Rückkehr von ausreisepflichtigen Fremden unterstützen, sondern auch zu einer Entlastung des Staatshaushalts führen, indem Kosten für den Strafvollzug reduziert werden. Eine solche Unterbrechung soll sowohl


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