Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 295

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bei zwangsweiser Außerlandesbringung als auch bei freiwilliger bzw. eigenständiger Ausreise möglich sein.

Ob im Sinne des § 122a Abs. 1 Z 1 gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nach § 52 Abs. 8 nachkommen wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Es wird insbesondere dann davon auszugehen sein, dass die Ausreise des Fremden gesichert erscheint, wenn dieser seine Ausreisebereitschaft beispielsweise durch Vorlage von Flugbuchungen oder sonstigen Nachweisen über entsprechende Veran­las­sungen im Zielstaat glaubhaft gemacht hat (Anmietung einer Wohnung im Zielstaat, Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Zielstaat durch Verwandte, Arbeitsplatz­angebot im Zielstaat usw.). Weiters werden bereits im Bundesgebiet getroffene Maß­nahmen zu berücksichtigen sein, welche auf eine tatsächlich beabsichtigte Ausreise schließen lassen (Auflösung des Hausrats, Aufkündigung eines allenfalls abgeschlos­senen Mietvertrags usw.). Die Frist zur Ausreise nach Abs. 1 Z 1 ist im Einvernehmen mit dem Fremden festzulegen und in einer Niederschrift festzuhalten.

Die Zeit einer Unterbrechung des Strafvollzugs ist gemäß Abs. 2 nicht in die Strafzeit einzurechnen.

Nach dem Vorbild des § 76 Abs. 6, wonach die Aufrechterhaltung der Schubhaft eines Fremden, der während seiner Anhaltung zur Verzögerung der Vollstreckung einer auf­ent­haltsbeendenden Maßnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, mit Aktenvermerk festzuhalten ist, ist gemäß Abs. 3 eine Unterbrechung nach Abs. 1 ebenfalls mittels Aktenvermerk zu dokumentieren. Ferner ist das Bundesamt von der Unterbrechung zu informieren.

Kommt der Fremde nach Unterbrechung des Strafvollzugs seiner Ausreisever­pflich­tung nicht nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets wieder unrechtmäßig in dieses ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs gemäß Abs. 4 ex lege als widerrufen und ist die restliche Strafe zu verbüßen. Über diese Rechtsfolgen ist der Fremde bereits bei Unterbrechung nachweislich zu informieren. Im Falle eines Widerrufs der Unterbrechung sind die Zeiten der Unterbrechung nicht in die Frist der Vollstreckungsverjährung einzurechnen (vgl. § 31 Abs. 3 Z 2 VStG).

Die Daten zu Unterbrechungen nach Abs. 1 werden in den Verfahrensdatenbanken der Landespolizeidirektionen gespeichert (vgl. § 121 Abs. 6).

Zu Z 92 (§ 124 Abs. 1):

Die Klarstellung ist erforderlich, um eine verfassungsrechtlich unzulässige dynamische Verweisung auf Regelungsinhalte der AuslBVO auszuschließen.

Zu Z 93 (§ 125 Abs. 30):

Die vorgeschlagene Übergangsvorschrift sieht vor, dass, wenn ein Aufenthaltsverbot vor dem 1. November 2017 sowohl erlassen worden als auch durchsetzbar geworden ist, seine Frist also auch vor diesem Stichtag gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 in geltender Fassung zu laufen begonnen hat, sich der Beginn und der Ablauf der Frist weiterhin nach der bisherigen Rechtslage richten. Die neue Fassung des § 67 Abs. 4 Satz 2 bewirkt in Bezug auf die Frist dieser Aufenthaltsverbote daher keine Fortlaufshemmung in dem Sinne, dass die zwischen dem Eintritt der Durchsetzbarkeit und dem 1. Novem­ber 2017 abgelaufene Zeitspanne in die Frist des Aufenthaltsverbotes einzurechnen ist, deren restlicher Teil jedoch erst ab der – nach dem 1. November 2017 erfolgenden – Ausreise des Fremden abzulaufen beginnt. Unter dem Gesichtspunkt der Vermei­dung einer Rückwirkung der neuen Fassung des § 67 Abs. 4 Satz 2 wäre es zwar zulässig gewesen, eine solche Fortlaufshemmung vorzusehen. Dies wäre jedoch mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, weil das Bun­desamt in Bezug auf jedes durchsetzbare Aufenthaltsverbot, dessen Frist zum Stichtag 1.


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