Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 296

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November 2017 noch nicht vollständig abgelaufen ist, individuelle Aufzeichnungen über den bis zu diesem Stichtag abgelaufenen Zeitraum und den Zeitpunkt der später erfolgenden Ausreise des Fremden hätte führen müssen. Die vorgeschlagene Über­gangsvorschrift vermeidet diesen Aufwand und dient damit auch der Verwaltungsöko­nomie.

Umgekehrt erfasst die vorgeschlagene Übergangsvorschrift jene Aufenthaltsverbote nicht, die vor dem 1. November 2017 zwar bereits erlassen, aber noch nicht durchsetz­bar geworden sind. Beginn und Lauf der Frist richten sich bei diesen Aufenthalts­ver­boten nach der neuen Rechtslage und beginnen daher erst ab dem Tag der Ausreise des Fremden.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 67 Abs. 4 verwiesen.

Zu Z 94 (§ 126 Abs. 19 und 20):

Abs. 19 regelt das Inkrafttreten.

Abs. 20 legt im Hinblick auf das bereits beschlossene Integrationsgesetz fest, dass die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichts­verhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderung stellt eine notwendige Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 22):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Anpassung an die Änderung des § 35 Abs. 5, auf die verwiesen wird.

Zu Z 3 (§ 4a):

Es handelt sich hierbei um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 2):

Nach der geltenden Fassung des § 7 Abs. 2 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn ein Fremder gemäß § 2 Abs. 3 straffällig geworden ist. Eine Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 setzt das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Fremden voraus. In den Fällen gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 3 setzt die Aberkennung des Status des Asylbe­rechtigten eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung indessen nicht voraus; das Bundesamt hat daher das Vorliegen von Aberkennungsgründen in diesen Fällen unabhängig vom Gang eines allfälligen parallel laufenden Strafverfahrens zu beur­teilen. Es ist daher sachgerecht, ein Aberkennungsverfahren bereits vor einer rechts­kräftigen Verurteilung einzuleiten, sofern gleichwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Asylberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und der Status des Asylberechtigten daher gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 3 abzuerkennen sein könnte. Durch den nunmehrigen Verweis auf § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 werden neben der rechtskräftigen Verurteilung (Z 1) weitere Fälle, in denen zwar (noch) keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, aber ein Aberkennungsverfahren


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