einzuleiten ist (Z 2 bis 4), erfasst. Bei diesen Fällen handelt es sich um die Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, die Verhängung einer Untersuchungshaft sowie die Betretung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens. Für die amtswegige Einleitung des Aberkennungsverfahrens bestehen – den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts entsprechend – keine Formvorschriften. Da eine auf den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 2 bis 4 beruhende Verfahrenseinleitung den einmonatigen Zeitraum, innerhalb dessen nach Möglichkeit das Verfahren abzuschließen ist, auslöst, wird es jedoch angezeigt sein, die Verfahrenseinleitung intern, etwa durch Aktenvermerk, zu dokumentieren. Beruht die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens also etwa auf der Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft (§ 27 Abs. 3 Z 2) oder der Betretung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens (Z 4 leg. cit.), so wird sich eine allfällige spätere Aberkennung nicht auf § 6 Abs. 1 Z 4, sondern allenfalls auf Abs. 1 Z 3 leg. cit. stützen können, sofern mittlerweile keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und damit Straffälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Z 4 vorliegt.
Der zweite Satz des § 7 Abs. 2 sieht für jene Fälle, in denen sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 4 stützt und damit eine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, vor, dass ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens innerhalb von einem Monat ab Einlangen der Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung (§ 30 Abs. 5 BFA VG) anzustreben ist. Für all jene Fälle, in denen die Aberkennung keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, sieht Satz 2 vor, dass ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens längstens innerhalb eines Monats ab seiner Einleitung anzustreben ist. Dadurch soll es zu einer wesentlichen Beschleunigung bei der Aberkennung und Außerlandesbringung von entsprechend schwerwiegend straffällig gewordenen oder in sonstiger Weise eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellenden Asylberechtigten kommen. Dies ist einerseits aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Interesse erforderlich, und andererseits steht diesfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt für den betroffenen Fremden sein weiteres aufenthaltsrechtliches Schicksal fest.
Trotz des besonderen öffentlichen Interesses an einer beschleunigten Verfahrensführung ist auch in einem nach dem vorgeschlagenen § 7 Abs. 2 Satz 1 eingeleiteten Aberkennungsverfahren eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts und eingehende Prüfung der Aberkennungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Selbstverständlich kann auch in einem solchen Verfahren der Fall eintreten, dass für eine angemessene und vollständige Überprüfung des Vorliegens der Aberkennungsvoraussetzungen umfangreiche Ermittlungen zu führen sind und daher eine Überschreitung des einmonatigen Zeitraums erforderlich ist. Die vorgeschlagene Änderung trägt dem Rechnung, indem sie in Satz 2 den Einmonatszeitraum nur insoweit für maßgeblich erklärt, als bis zu dessen Ablauf bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht, und in Satz 3 klarstellt, dass eine Überschreitung des Einmonatszeitraums es nicht ausschließt, das Aberkennungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Aberkennungsverfahren gemäß § 7 nicht auf Antrag, sondern ausschließlich von Amts wegen einzuleiten ist. Auch die Information gemäß § 30 Abs. 5 BFA VG ist kein Antrag der übermittelnden Stelle (Staatsanwaltschaft, Strafgericht oder Justizanstalt) auf Einleitung eines solchen Verfahrens. Mangels verfahrenseinleitenden Antrags (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwGVG) wird durch das Einlangen der Information gemäß § 30 Abs. 5 BFA VG oder die Einleitung des Aberkennungsverfahrens daher keine Entscheidungspflicht des Bundesamtes ausgelöst, welche die übermittelnde Stelle gemäß § 30 Abs. 5 BFA VG, den
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