Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 299

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unmittelbar vor der Vollstreckung, aber nach Erlassung der Ausweisungsverfügung, auf ihre Abschiebungsrelevanz hin geprüft werden, sofern nicht klar ist, welchen Umfang diese Prüfung hat und inwieweit sie sich auf die Vollstreckbarkeit der Ausweisungs­verfügung auswirkt (EGMR, aaO Rz. 202). Dass ein konventionsrechtliches Abschie­bungsverbot eine Sperrwirkung im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeen­denden Maßnahme entfaltet, lässt sich diesem Urteil hingegen nicht entnehmen. Die vorgeschlagene Änderung trägt der vorgenannten Judikatur des EGMR Rechnung, weil auch im Anwendungsbereich der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 sämtliche Gründe, die nach der EMRK gegen eine Abschiebung sprechen können, bereits im Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und nicht erst im Vorfeld eines allfälligen Abschiebungsversuches geprüft und umfassend gewürdigt werden.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 46a Abs. 1, 52 Abs. 2 und 9 FPG sowie § 21 Abs. 2a Z 3 BFA VG verwiesen.

Zu Z 8 (§ 12a Abs. 1 Z 3):

Hiebei handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 9 (§ 12a Abs. 3 Z 2):

Vor dem Hintergrund des Entfalls des § 58 Abs. 2 FPG hat der Verweis auf diesen in § 12a ebenfalls zu entfallen. Naturgemäß bleibt es dem Bundesamt unbenommen, auch trotz des Entfalls der gesetzlichen Informationsverpflichtung einen betroffenen Fremden über den festgelegten Abschiebetermin zu informieren. Sollte ein Fremder einen Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin stellen und zudem eine der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 lit. a bis c vorliegen (Haft, Anhaltung oder gelinderes Mittel), besteht weiterhin kein faktischer Abschiebeschutz, sofern der Fremde zuvor über den Abschiebetermin nachweislich informiert wurde. In einem solchen Fall kann nämlich entsprechend Art. 41 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60, angenommen werden, dass der Folgeantrag nur der Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung dient. Diese im Gesetz festgelegten Kriterien stellen somit die innerstaatliche Konkretisierung der „Antragstellung nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung“ dar. Die Information des Fremden über den festgelegten Abschiebetermin muss diesfalls im Akt entsprechend dokumentiert sein.

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 1 Z 3):

Nach § 2 GVG-B ist bei der Aufnahme in die Grundversorgung auf etwaige besondere Bedürfnisse der Asylwerber Bedacht zu nehmen. Opfer von Gewalt, die aufgrund von Folter, durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krank­heitswertigen Störung leiden, werden verfahrensrechtlich durch die Regelung des § 30 insofern geschützt, als der Antrag im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen und im Verfahren auf die besonderen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen ist. Damit die Behörden dieser Verpflichtung nachkommen können, ist es aber erforderlich, dass ihnen entsprechende ärztliche bzw. medizinische Befunde und Gutachten zukommen. Ohne Kenntnis der Behörde über die besonderen Bedürfnisse ist es ihr nicht möglich, entsprechende Maßnahmen im Interesse des Fremden zu setzen bzw. können besondere Bedürfnisse bei dessen Versorgung nur bedingt berücksichtigt werden. Durch die Vorlagepflicht des Asylwerbers hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Befunde und Gutachten ist zudem gewährleistet, dass dieser bereits ab dem Zulassungsverfahren und während der gesamten Dauer der Grundversorgung (dh. auch nach einem Wechsel in eine Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes) eine besondere Behandlung aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit erfährt.


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