Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 301

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finden soll, sondern nur nach einer individuellen Prüfung nur bei Vorliegen bestimmter Umstände angeordnet werden kann.

Die Anordnung der Unterkunftnahme ergeht mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes, über deren Fortdauer im verfahrensabschließenden Be­scheid abzusprechen ist. Eine Verfahrensanordnung ist in diesem Fall insofern rechtlich zulässig, als sie keine materiell-rechtliche Entscheidung beinhaltet, die einer unmittelbar anknüpfenden Rechtsschutzmöglichkeit bzw. einer selbständigen Anfecht­barkeit für den Betroffenen bedarf, da darin weder über den Ausgang des Asylver­fahrens entschieden wird noch Leistungen wie jene nach dem GVG-B 2005 ein­geschränkt oder entzogen werden. Ebenso wenig handelt es sich um eine Ent­scheidung, mit der eine Freiheitsbeschränkung oder -entziehung verbunden ist, zumal der Asylweber sich weiterhin im gesamten Bundesgebiet frei bewegen darf. Eine unmittelbar an die Anordnung der Unterkunftnahme anknüpfende Rechtsschutz­mög­lichkeit ist somit nicht erforderlich. Vielmehr ist dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen mit der Beschwerdemöglichkeit gegen den verfahrensabschließenden Bescheid, in dem auch über die Fortdauer der Verfahrensanordnung abzusprechen ist, Genüge getan. Daher ist Art. 26 Aufnahme-RL nicht verletzt, nach welchem die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs im Falle einer individuellen Entscheidung nach Art. 7 leg. cit. gegeben sein muss.

Mit dieser Bestimmung wird im Übrigen nicht in die Zuständigkeitsverteilung nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (GVV) eingegriffen. Bei den  zur Verfügung gestellten Quartieren handelt es sich um solche eines Landes, einer (ausgegliederten) privaten Einrichtung des Landes, einer sonstigen humanitären oder kirchlichen Einrichtung oder um eine durch eine Privatperson bereitgestellte Unterkunft, deren sich das Land gemäß Art. 4 Abs. 2 GVV bedient.  Somit hat das Bundesamt vor Anordnung der Unterkunftnahme die Information , für welches Quartier die Anordnung der Unterkunftnahme erfolgen soll bzw. erfolgen kann, einzuholen, sofern diese Information nicht bereits automationsunterstützt vorliegt (Näheres dazu in den Erläuterungen zu § 8 Abs. 9 GVG-B 2005). Die tatsächliche Bestimmung eines konkreten Quartiers kann dabei sinnvollerweise erst ab Zulassung zum Verfahren erfolgen, da sich vor diesem Zeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände des Einzel­falls regelmäßig noch notwendige Verlegungen ergeben können (insbesondere von einer Betreuungseinrichtung des Bundes in eine der Länder). Eine Anordnung der Unterkunftnahme noch vor Zulassung zum Verfahren wäre daher in der Regel nur von vorübergehender Dauer und entspräche daher gerade nicht dem Gebot der Verfahrensökonomie. In diesem Sinne knüpft die Anordnung der Unterkunftnahme an den Zeitpunkt der Zulassung zum Verfahren an, wobei sie nicht zwingend gleichzeitig mit der Zulassung erfolgen muss. Treten die relevanten Umstände erst nach dem Zeitpunkt der Zulassung ein, kann eine Anordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Nach § 1 Abs. 1 MeldeG sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen ge­nutzt werden. Nachdem mit einer Anordnung der Unterkunftnahme keine Gebiets­be­schränkung einhergeht und sich  der Asylwerber weiterhin im gesamten Bundesgebiet frei bewegen darf, wird auf das Erfordernis der Anwesenheit während der Nacht­stunden abgestellt. Der VwGH äußerte sich in seinem Erkenntnis vom 23.11.2006, 2003/20/0519, zu dem Begriff „Unterkunft“ und lässt sich aus diesem ableiten, dass das Faktum der bloßen Übernachtung ein Quartier als (sonstige) „Unterkunft“ zu begründen vermag. Daher ist die Wortfolge „durchgängig Unterkunft zu nehmen“ jeden­falls so zu verstehen, dass die Anwesenheit des Asylwerbers in dem zuge­wiesenen Quartier während den Nachstunden erforderlich ist. Da es sich hier anders als bei der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c um die Verpflichtung einer „Unterkunft­nahme“ handelt und nicht auf die Begriffe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen


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